Bei der Stuttgarter Jugendhaus Gesellschaft (stjg) dreht sich alles um Menschen von Null bis 99 Jahren: (Klein-)Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senior*innen. Über 850 Mitarbeitende engagieren sich für sie – in Kitas und an Schulen, in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, ebenso in Jugendfarmen und Abenteuerspielplätzen sowie generationenübergreifend in unseren Stadtteil- und Familienzentren.
Wir suchen zum 01.04.2025 zur Verstärkung unseres Teams an der teilgebundenen Ganztagesschule Pestalozzischule
eine Betreuungskraft (m/w/d) für die Frühbetreuung in Teilzeit (15 %)
Die Arbeitszeiten liegen in den Schulwochen in der Regel Montag bis Freitag zwischen 07:00 und 09:00 Uhr.
Die Pestalozzischule ist eine teilgebundene Ganztagesgrundschule und liegt in Stuttgart-Vaihingen. Sie verfügt über ein großes Außengelände mit vielen Grünflächen. Ein gutes Miteinander prägt den Schulalltag an der Pestalozzischule. Als Weltethos-Schule verpflichtet sich die Schule dazu einen friedlichen Umgang miteinander kultur- und religionsübergreifend zu fördern. Die kollegiale Zusammenarbeit wird im gesamten Kollegium hochgeschätzt und gepflegt.
Ihre Aufgaben als Betreuungskraft:
Das bringen Sie mit:
Sie verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (auch fachfremd möglich). Von Vorteil sind Erfahrung und inhaltliche Kenntnisse in der Arbeit mit Grundschulkindern.
Wir bieten Ihnen:
Sie möchten mehr über die Pestalozzischule erfahren? Dann besuchen Sie unsere Homepage: http://www.pestalozzischule-stuttgart.de
Ihre aussagekräftige Bewerbung senden Sie uns als PDF über unser Karriere-Seite https://www.stjg.de/karriere/de
Fragen zum Bewerbungsablauf beantwortet Ihnen gerne das Team Bewerbermanagement: bewerbermanagement@stjg.de.
Wir weisen darauf hin, dass alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, gemäß Masernschutzgesetz vor Einstellung mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
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