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Das Jahr 2026 hält einige Änderungen für Arbeitnehmer im Sozialwesen bereit. Während Mindestlohn, Freibeträge und die Minijobgrenze bereits gestiegen sind und neue Bemessungsgrenzen in Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung gelten, sind andere Themen noch in Planung oder nicht weiter konkretisiert – so etwa die Aktivrente, steuerfreie Überstunden und flexible Arbeitszeiten. Der folgende Artikel zeigt auf, welche zentralen Änderungen Arbeitnehmer im Sozialwesen 2026 kennen müssen und was sich für sie dadurch ändert.
Das Wichtigste im Überblick
- Der Mindestlohn steigt mit dem 01. Januar 2026 auf 13,90 Euro.
- Der Grundfreibetrag steigt für Ledige auf 12.348 Euro im Jahr, für Verheiratete auf 24.696 Euro. Auch die Minijob-Grenze steigt.
- Der Kinderfreibetrag steigt für Arbeitnehmer mit Kind auf 3.414 Euro (Ledige) beziehungsweise 6.828 Euro (Verheiratete).
- Ab dem 07. Juni 2026 gilt das Entgelttransparenzschutzgesetz in Deutschland in vollem Umfang.
- Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden angehoben.
- Die Aktivrente soll zur Jahresmitte eingeführt werden.
- Über eine Abschaffung des 8-Stunden-Tages wird diskutiert.
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Mindestlohn, Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen
Zum 1. Januar 2026 steigen sowohl der gesetzliche Mindestlohn als auch der steuerliche Grundfreibetrag. Der Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro, während sich der Grundfreibetrag parallel erhöht: für Ledige steigt er auf 12.348 Euro im Jahr, für Verheiratete auf 24.696 Euro. Beide Maßnahmen wirken sich direkt auf das verfügbare Einkommen aus, insbesondere bei niedrigen und mittleren Löhnen. Zudem steigt der Kinderfreibetrag für Arbeitnehmer mit Kind auf 3.414 Euro (Ledige) beziehungsweise 6.828 Euro (Verheiratete).
Minijob-Grenze steigt ebenfalls
Mit dem Anstieg des Mindestlohns erhöht sich auch die Minijob-Grenze. Minijobber dürfen monatlich nun bis zu 603 Euro verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Ziel der Erhöhung ist es, flexible Beschäftigungsverhältnisse attraktiver für Arbeitnehmer zu machen sowie die steigenden Lebenserhaltungskosten zu tragen.
Neue Bemessungsgrenzen für Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung
Weitere Änderungen für Arbeitnehmer finden sich in den verpflichtenden Versicherungen. Zum 1. Januar 2026 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung angehoben. Sie legen fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen welche Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Arbeitnehmer mit höherem Einkommen zahlen auf einen größeren Teil ihres Gehalts Sozialversicherungsbeiträge. Die Höchstgrenze steigt für gesetzlich Krankenversicherte auf jährlich 69.750 Euro, was monatlich 5.812,50 Euro entspricht. Für Einkommen oberhalb der neuen Grenze bleibt der Beitrag gedeckelt.
Zudem sinkt die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Die neue Grenze liegt bei einem jährlichen Einkommen von 77.400 Euro. Das entspricht 6.450 Euro im Monat. Wer ein höheres Einkommen erzielt, kann in eine private Krankenversicherung wechseln. Menschen mit einem Einkommen unterhalb dieser Grenze müssen in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Abweichungen gelten insbesondere für Beamte, die bei einer privaten Krankenkasse versichert sein müssen.
Besonders spürbar ist die Anhebung für gutverdienende Arbeitnehmer im Bereich der bisherigen Grenzen. Für sie sinkt das Nettogehalt trotz unverändertem Bruttolohn. Für Arbeitnehmer mit niedrigem oder mittlerem Einkommen haben die neuen Bemessungsgrenzen keine direkten Auswirkungen. Gleichzeitig steigt die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung auf 8,40 Euro im Monat. Nur Personen mit einem geringeren Einkommen sind von der Einzahlung in die Rentenversicherung befreit.
Aktivrente und Entgelttransparenz sind in Planung
Die sogenannte Aktivrente gehört zu den zentralen rentenpolitischen Vorhaben des Jahres 2026. Sie tritt nicht zum 1. Januar, sondern erst zur Jahresmitte 2026 in Kraft. Kern der Regelung ist es, Rentnern einen finanziellen Anreiz zu bieten, über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus weiterzuarbeiten. Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit bleibt bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei. Ziel ist es, Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt zu halten und den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten.
Die Aktivrente ist freiwillig. Niemand wird zur Weiterarbeit verpflichtet. Sie betrifft ausschließlich Personen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bleiben bestehen, denn es handelt sich primär um eine steuerliche Entlastung.
Entgelttransparenz
Das Entgelttransparenzgesetz gilt seit 2017 und bleibt auch 2026 ein zentrales Instrument zur Durchsetzung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern. In den letzten Jahren führte die Europäische Union Schritt für Schritt einheitliche Standards der Lohntransparenz ein. Diese gelten ab dem 7. Juni 2026 nun auch in Deutschland in vollem Umfang.
Das muss Deutschland bei der Entgelttransparenz noch tun
Folgende Punkte müssen in Deutschland bezüglich der Entgelttransparenz angepasst werden:
- Transparenz vor Beschäftigungsbeginn: Informationen über das Gehalt im Einstellungsverfahren
- Jährliche Informationspflicht: Aktive Information der Beschäftigten über Kriterien und Verfahren
- Gemeinsame Entgeltbewertungen: Ungleichheiten werden durch Verfahren und Anpassungen angegangen
- Beweislastumkehr: Beweislast, dass keine Diskriminierung vorliegt, liegt beim Arbeitgeber
Keine konkrete Entwicklung bei steuerfreien Überstunden und flexiblen Arbeitszeiten
Die Ankündigung steuerfreier Überstunden hat in den vergangenen Monaten für hohe Erwartungen gesorgt. Zum 1. Januar 2026 gibt es jedoch keine generelle Steuerbefreiung für Überstundenvergütungen. Überstunden werden weiterhin wie regulärer Arbeitslohn behandelt und unterliegen der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen. Das Gesetz zur Änderung soll im Laufe des Jahres beschlossen werden.
Auch 2026 bleibt Flexibilität bei der Arbeitszeit vor allem eine Frage betrieblicher Vereinbarungen. Ein Ansatz der Regierung zur Umsetzung von flexiblen Arbeitszeiten betrifft den Wegfall des 8-Stunden-Tages. Als Ersatz für die klassischen acht Stunden soll stattdessen eine wöchentliche Arbeitszeitobergrenze gelten, wobei sich der Arbeitnehmer unter Wahrung des Arbeitszeitgesetzes seine Stunden individuell aufteilen kann. Bisher steht noch nicht fest, ob der Wegfall bereits 2026 erfolgen soll.
Ausweitung des Mutterschutzes auf weitere Personengruppen
Im Mutterschutzrecht treten keine grundlegenden Neuerungen zum 1. Januar 2026 in Kraft. Allerdings setzt sich 2026 eine bereits begonnene Ausweitung des Mutterschutzes auf weitere Personengruppen fort. Dazu gehören insbesondere Frauen, die nach einer Fehlgeburt besonderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind. Diese Erweiterungen betreffen vor allem den medizinisch begründeten Schutz und die arbeitsrechtliche Absicherung.
Der Schutz greift für Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Betroffene haben dann Anspruch auf eine Schutzfrist ohne Arbeit und finanzielle Nachteile. Der Dauer des Mutterschutzes ist gestaffelt:
- Ab 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen Mutterschutz
- ab 17. Schwangerschaftswoche: sechs Wochen Mutterschutz
- Ab 20. Schwangerschaftswoche: acht Wochen Mutterschutz
Fazit: Vielfältige Änderungen für Fachkräfte
Das Jahr 2026 bringt einige Änderungen für Arbeitnehmer mit sich. Besonders zum Jahresbeginn wirken sich der höhere Mindestlohn, der gestiegene Grundfreibetrag sowie die angehobenen Beitragsbemessungsgrenzen direkt auf das Einkommen aus. Andere Maßnahmen, wie die Aktivrente, werden nach aktuellem Stand etwa zur Jahresmitte eingeführt. Viele der diskutierten Themen – etwa steuerfreie Überstunden oder umfassende Reformen der Arbeitszeit – bleiben politisch präsent, führen 2026 nach aktuellem Stand jedoch noch nicht zu konkreten gesetzlichen Änderungen.
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Häufige Fragen
- Welche Änderungen gelten 2026 für Arbeitnehmer in Deutschland?
- Werden Überstunden ab 2026 steuerfrei?
- Wie verändert sich die Minijob-Grenze im Jahr 2026?
- Was bedeutet die Aktivrente 2026 für Arbeitnehmer?
Zum Jahresbeginn 2026 steigen unter anderem der gesetzliche Mindestlohn, der steuerliche Grundfreibetrag sowie die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Zudem erhöht sich automatisch die Minijob-Grenze. Weitere Änderungen, wie die Aktivrente, treten erst im Laufe des Jahres in Kraft.
Nein, eine generelle Steuerbefreiung für Überstunden gibt es 2026 nicht. Überstundenvergütungen unterliegen weiterhin der Lohnsteuer und den Sozialabgaben. Steuerfrei bleiben lediglich bestimmte Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im gesetzlich festgelegten Rahmen.
Durch die Anhebung des Mindestlohns steigt auch 2026 die Minijob-Grenze. Arbeitnehmer dürfen dadurch monatlich mehr verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Die grundsätzlichen Regelungen zur Rentenversicherungspflicht im Minijob bleiben unverändert.
Die Aktivrente ermöglicht es Rentnern ab Mitte 2026, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten und dabei einen Teil ihres Einkommens steuerfrei zu erhalten. Ziel ist es, längeres Arbeiten attraktiver zu machen und Fachkräfte im Arbeitsmarkt zu halten.
- Bundesfinanzministerium, “Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026”, https://www.bundesfinanzministerium.de/... , (Abrufdatum: 26.01.2025)
- Die Bundesregierung, “Was ist neu im Januar 2026”, https://www.bundesregierung.de/... , (Abrufdatum: 26.01.2025)








