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Sozial-Karriere Magazin Aufwandsentschädigung im Ehrenamt

Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Grundlagen, Steuer und Grenzen

Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Grundlagen, Steuer und Grenzen

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Aufwandsentschädigung?
  2. Rechtliche Grundlage
  3. Steuerliche Freibeträge und Pauschalen
  4. Muss ich Sozialversicherungsabgaben leisten?
  5. Vorteile und Grenzen
  6. Antrag, Nachweis und Abrechnung
  7. Passende Jobs

Die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt soll mehr Menschen dazu animieren, sich zu engagieren. Ehrenamtliche und Übungsleiter können bis zu 960 Euro beziehungsweise 3.300 Euro im Jahr steuerfrei für diverse Tätigkeiten dazuverdienen. Alles über dieser Freibetragsgrenze muss man wie gewohnt versteuern. Dieser Artikel geht detailliert auf die Grundlagen der Aufwandsentschädigung ein, sowie ihre Grenzen und gibt Hinweise für die Steuererklärung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Aufwandsentschädigung?
  2. Rechtliche Grundlage
  3. Steuerliche Freibeträge und Pauschalen
  4. Muss ich Sozialversicherungsabgaben leisten?
  5. Vorteile und Grenzen
  6. Antrag, Nachweis und Abrechnung
  7. Passende Jobs

Was ist eine Aufwandsentschädigung?

Ehrenamtliche können für ihre freiwillige Arbeit eine Aufwandsentschädigung bekommen, die ihre Zeit finanziell belohnt. Der Zweck ist dabei nicht die Entlohnung einer beruflichen Tätigkeit, sondern dient als Zeichen der Anerkennung für das Engagement.

Seit 2021 können Ehrenamtliche eine Pauschale für ihre freiwillige Arbeit enthalten. Seit 2026 steigen die Grenzen im Rahmen des Steueränderungsgesetzes auf 960 Euro pro Jahr bei der Ehrenamtspauschale, beziehungsweise 3.300 Euro pro Jahr bei der Übungsleiterpauschale. Diese gilt pro Person und wird nur einmal gewährt, selbst wenn man mehrere verschiedene Ehrenämter ausübt. Diese werden unter dem Freibetrag zusammengefasst. Übungsleitertätigkeiten und Ehrenämter können hingegen kombiniert werden, auch beim gleichen Verein. Die Aufgaben müssen sich hierfür jedoch eindeutig unterscheiden und trennbar sein.

Aufwandsersatz

Die Aufwandentschädigung darf nicht mit dem Aufwandsersatz verwechselt werden. Der Ersatz wird für tatsächlich entstandene Kosten an Ehrenamtliche bezahlt. Darunter fallen etwa Reisekosten, Telefon- und Portokosten, sowie die Nutzung des eigenen Autos im Rahmen des Ehrenamts. Im Gegensatz dazu entlohnt die Aufwandsentschädigung den Zeitaufwand.

Typische ehrenamtliche Tätigkeiten im Sozialwesen

Der soziale Bereich bietet eine breite und vielfältige Auswahl an ehrenamtlichen Tätigkeiten. Interessierte können sich hier je nach Interessensgebiet und Stärken zwischen zahlreichen Angeboten entscheiden. Viele engagieren sich in der Jugendhilfe, beispielsweise in Jugendzentren und -treffs oder bei Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche. Auch die Flüchtlingshilfe zieht einige Ehrenamtliche an, die hier beim Erlernen der deutschen Sprache, bürokratischen Angelegenheiten oder Arztbesuchen unterstützen.

Auch in der Betreuung von älteren und erkrankten Menschen werden Ehrenamtliche gesucht. Der Aufgabenbereich reicht von der Unterstützung im Haushalt und bei Arztbesuchen bis hin zum einfachen Zeitverbringen zuhause oder im Pflegeheim. Viele Ältere freuen sich schon über eine Stunde, in der sie mit jemandem Brettspiele spielen oder sich unterhalten können. Eine unterschätzte ehrenamtliche Tätigkeit ist das Engagement im Hospiz, beispielsweise als Hospizbegleitung.

Rechtliche Grundlage der Aufwandsentschädigung

Die Regelungen zur Aufwandsentschädigung im Ehrenamt enthält Paragraph 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darin sind die Voraussetzungen für die Pauschale gesetzt. Es muss sich um eine nebenberufliche, begünstigte Tätigkeit handeln für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft. Sie muss einem gemeinnützigen oder kirchlichem Zeck dienen.

Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Zeitaufwand für das Ehrenamt maximal ein Drittel der Zeit des Hauptberufs einnimmt. Bei einem Job mit 39 Stunden die Woche, darf man entsprechend maximal 13 Stunden für das Ehrenamt in der Woche aufwenden. Dabei muss der Hauptberuf keine bezahlte Arbeit sein, sondern auch die Tätigkeit als Student oder Hausmann bzw. Hausfrau zählt.

Solange das Ehrenamt im ideellen Bereich ausgeübt wird, gilt es als begünstigt. Darunter fallen Tätigkeiten bei Vereinen oder in einem Zweckbetrieb nach Paragraph 65 bis 68 der Abgabenordnung (AO). Begünstigte Tätigkeiten sind beispielsweise die Rollen als Schatzmeister oder Jugendleiter, Bürokraft, Hausmeister oder Reinigungskraft. Ausgenommen sind Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, etwa beim Verkauf von Speisen und Getränken bei einer Veranstaltung. Öffentlich-rechtliche Körperschaften umfassen unter anderem Universitäten, Fachhochschulen und Schulen, während etwa Sportvereine unter die gemeinnützigen Körperschaften fallen.

Die letzte rechtliche Voraussetzung ist der Zweck. Organisationen mit gemeinnützigem Zweck fördern die Allgemeinheit, etwa in der Jugend- und Altenhilfe oder beim Tierschutz. Mildtätige Zwecke umfassen die Unterstützung von Menschen mit geistigen oder körperlichen sowie finanziellen Einschränkungen. Der Predigtdienst oder Religionsunterricht können unter kirchliche Aufgaben fallen.

Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Steuerliche Freibeträge und Pauschalen

Erhält man für seine ehrenamtlichen Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung, ist diese grundsätzlich steuerpflichtig, sie muss also in der Steuererklärung angegeben werden. Zur Stärkung des Ehrenamtes hat der Staat allerdings eine steuerliche Förderung geschaffen, die sogenannte Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale.

Die Übungsleiterpauschale steigt 2026 auf 3.300 Euro im Jahr, die eine Person steuerfrei einnehmen kann. Tätigkeiten, die hierunter fallen, sind beispielsweise Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder Ausbilder als auch künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege von Menschen. Die Ehrenamtspauschale steigt 2026 auf 960 Euro pro Jahr steuerfrei. Diese ist im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale nicht auf bestimmte begünstigte Tätigkeiten begrenzt.

Beide Pauschalen kann man kombinieren, wenn sich die Tätigkeiten tatsächlich und rechtlich trennen lassen. Übt eine Person mehrere Ehrenämter oder Übungsleiterpositionen aus, addiert man die Einkünfte aus allen. Auch eine Kombination mit einem Minijob ist bei klaren Regelungen möglich. Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge, so müssen die Gewinne wie gewohnt versteuert werden.

Muss ich Sozialversicherungsabgaben leisten?

Die Pauschalen gelten als steuerfrei. Das heißt, das Ehrenamtliche und Übungsleiter bis zum Freibetrag keine Sozialversicherungsabgaben leisten müssen. Das gilt auch für den Verein. Im Rahmen des Freibetrags gilt die Entschädigung nicht als Arbeitsentgelt und ist damit beitragsfrei. Das begründet sich darin, dass sich die Sozialversicherung am Steuerrecht orientiert.Wird der Freibetrag jedoch überschritten, muss man wie bei regulärem Einkommen Sozialversicherungsabgaben ableisten.

Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Vorteile und Grenzen

Ein Vorteil ist die steuer- und sozialversicherungsfreie Einnahme. Kombiniert man Ehrenamt mit Übungsleitertätigkeiten, kann man 2026 bis zu 4.260 Euro steuerfrei zusätzlich einnehmen. Das entspricht 355 Euro im Monat extra. Ehrenamtlich können die Pauschale entweder monatlich oder jährlich erhalten und profitieren daher von einer gewissen Flexibilität. Gleichzeitig erleichtern die Pauschalen den Vereinen die finanzielle Abwicklung und vermindern den bürokratischen Aufwand.

Dennoch muss man die Grenze des Freibetrags im Blick haben. Zudem muss die Nebenberuflichkeit erhalten bleiben. Bei mehreren Ehrenämtern sollte man darauf achten, dass der Freibetrag nur pro Person und Jahr gilt und demnach eine Ausschüttung von mehreren Organisationen nicht möglich ist. Ehrenamtliche Tätigkeiten summieren sich deshalb. Jeder Gewinn über 840 Euro beziehungsweise 3.000 Euro muss versteuert werden und unterliegt der Sozialversicherung.

Sonderfall Bürgergeld

Ein Sonderfall sind Empfänger von Bürgergeld (ab 01. Juli 2026 Grundsicherung). Engagieren diese sich ehrenamtlich, dürfen sie nicht mehr als 15 Wochenstunden dafür aufwenden, da der Tätigkeit sonst Vermittlungsbemühungen im Weg stehen würden. Die Einkünfte müssen dem Jobcenter zwingend gemeldet werden. Ein Aufwandsersatz ist nicht anrechenbar auf das Einkommen, die Aufwandsentschädigung hingegen laut Paragraph 11 SGB II schon.

Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Antrag, Nachweis und Abrechnung

Für die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt ist keine offizielle Antragsstellung beim Finanzamt nötig, es sollte aber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Verein über die Entschädigung erstellt werden. Der Verein muss dem Ehrenamtlichen als Nachweis eine Bescheinigung ausstellen, in der eine Beschreibung und Bestätigung der Tätigkeit enthalten ist. Es ist empfehlenswert alle Details der Tätigkeit, etwa Namen, Zeitraum und Art, zu dokumentieren, um diese bei Nachfragen vorlegen zu können. Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Abrechnung erfolgt in der Steuererklärung. Alle Einnahmen müssen hier angegeben werden.

Passende Jobs im Sozialwesen

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Häufige Fragen

  1. Wird ein Ehrenamt auf die Rente angerechnet?
  2. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden auf die Rente grundsätzlich nicht angerechnet, wenn es sich um steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale) handelt – auch nicht bei vorzeitiger Altersrente oder Erwerbsminderungsrente.

  3. Ist ein Ehrenamt meldepflichtig?
  4. Ja, ehrenamtliche Arbeit muss beim Arbeitgeber angemeldet werden, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

  5. Wann darf man kein Ehrenamt ausüben?
  6. Der Arbeitgeber kann die ehrenamtliche Tätigkeit jedoch nur ausnahmsweise untersagen, wenn etwa durch das Engagement der Ruf des Betriebs geschädigt wird oder aufgrund des hohen Zeitaufwands die Arbeitsleistung darunter leiden kann.

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Quellen
  1. Bundesministerium des Inneren, “Ehrenamt und Steuern”, https://www.bmi.bund.de/...  (Abrufdatum: 10.02.2026)
  2. Deutsches Ehrenamt, “Aufwandsentschädigung”, https://deutsches-ehrenamt.de/... (Abrufdatum: 10.02.2026)
  3. Deutsches Ehrenamt, “Ehrenamtliche Tätigkeiten”, https://deutsches-ehrenamt.de/... (Abrufdatum: 10.02.2026)
  4. Bundesamt für Justiz, “Einkommensteuergesetz (EStG) §3”, https://www.gesetze-im-internet.de/... , (Abrufdatum: 10.02.2026)
  5. Bundesamt für Justiz, “Abgabenordnung (AO) §65-68”, https://www.gesetze-im-internet.de/... , (Abrufdatum: 10.02.2026)
  6. Bundesamt für Justiz, “Abgabenordnung (AO) §52”, https://www.gesetze-im-internet.de/... , (Abrufdatum: 10.02.2026)
Medizinische und Rechtliche Hinweise
Wichtiger rechtlicher Hinweis für diesen Artikel
Redaktion
Vivien Hornawsky
Vivien Hornawsky
Autorin
Zuletzt aktualisiert: 05.03.2026

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