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Sozial-Karriere Magazin Elternzeit

Elternzeit: Anspruch, Beantragung und Gehalt

Elternzeit: Anspruch, Beantragung und Gehalt

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Elternzeit?
  2. Anspruch
  3. Wer zahlt?
  4. Wie lange?
  5. Beantragung
  6. Arbeitsmodelle
  7. Was darf mein Arbeitgeber?
  8. Auswirkungen
  9. Passende Jobs

Die Elternzeit ermöglicht Müttern und Vätern eine berufliche Auszeit, um sich intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne ihr Arbeitsverhältnis zu verlieren. In Deutschland ist sie gesetzlich geregelt und bietet Eltern zahlreiche Möglichkeiten, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Doch wer hat Anspruch darauf? Wie lange kann Elternzeit genommen werden und was passiert mit dem Gehalt? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungen, von der Antragstellung, über finanzielle Unterstützung, bis hin zu den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch: Alle Arbeitnehmer (egal ob in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt) haben Anspruch auf Elternzeit, sofern sie mit dem Kind im selben Haushalt leben und das Sorgerecht besitzen.
  • Dauer: Bis zu drei Jahre pro Kind, aufgeteilt in bis zu drei Abschnitte. Bis zu 24 Monate können auf den Zeitraum bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden.
  • Gehalt: Kein Gehalt vom Arbeitgeber – stattdessen staatliches Elterngeld: 65 bis 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens: Mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro pro Monat.
  • Beantragung: Muss schriftlich beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn erfolgen. Elterngeld ist separat bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragen.
  • Teilzeit: Während der Elternzeit sind bis zu 32 Wochenarbeitsstunden pro Woche erlaubt.
  • Kündigungsschutz: Ab der Anmeldung der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz für die gesamte Dauer.
  • Rückkehr: Nach der Elternzeit besteht das Recht auf Rückkehr an den alten Arbeitsplatz mit der vorherigen Arbeitszeit.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Elternzeit?
  2. Anspruch
  3. Wer zahlt?
  4. Wie lange?
  5. Beantragung
  6. Arbeitsmodelle
  7. Was darf mein Arbeitgeber?
  8. Auswirkungen
  9. Passende Jobs

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte Auszeit vom Berufsleben, die Eltern ermöglicht, sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren zu widmen. Während dieser Zeit sind Eltern von ihrer Arbeit freigestellt und müssen keine beruflichen Aufgaben übernehmen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Elterngeld und gilt für alle Elternteile, allein oder gemeinsam. Ziel ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken, ohne dass dadurch das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Grundsätzlich hat jeder Elternteil Anspruch auf Elternzeit, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch besteht für Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind. Voraussetzung ist, dass sie mit ihrem Kind im selben Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Die Eltern müssen entweder in Deutschland arbeiten oder nach deutschem Recht angestellt sein. Zudem muss der Antragsteller das Sorgerecht für das Kind haben oder die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils vorlegen.

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Wer zahlt während der Elternzeit?

Während der Elternzeit übernimmt der Staat die finanzielle Unterstützung in Form von Elterngeld, da das Gehalt vom Arbeitgeber entfällt. Die Elterngeldstellen der Bundesländer zahlen diese steuerfreie Entgeltersatzleistung, die den Einkommensausfall während der Kinderbetreuung ausgleicht. Grundlage für die Berechnung ist in der Regel das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Geburtsmonat. Es gibt zwei Modelle: Das Basiselterngeld und das Elterngeld Plus.

Modell 1: Basiselterngeld

Das Basiselterngeld läuft über bis zu 14 Monate, wenn beide Elternteile je mindestens zwei Monate übernehmen. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate allein beanspruchen. Die Höhe beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Bei Mehrlingsgeburten gibt es Zuschläge.

Das Modell Elterngeld Plus ermöglicht es Eltern hingegen, parallel zur Auszeit weiter in Teilzeit zu arbeiten.

Modell 2: Elterngeld Plus

Elterngeld Plus streckt den Bezugszeitraum auf die doppelte Dauer, halbiert aber den monatlichen Betrag. Es eignet sich besonders für Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten. Zusätzlich kann ein Partnerschaftsbonus gezahlt werden, wenn beide Eltern gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.

Wie lange kann man Elternzeit nehmen?

Eltern können pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen und diese flexibel gestalten. Bis zu 24 Monate lassen sich auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes übertragen. Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung in mehr als drei Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Diese Regelung gibt Familien die Flexibilität, die Elternzeit an die individuellen Bedürfnisse der Kinderbetreuung und beruflichen Planung anzupassen.

So beantragt man Elternzeit

Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Für die Zeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes gilt eine Anmeldefrist von mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn. Wird Elternzeit für einen Zeitraum zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen, verlängert sich die Frist auf 13 Wochen. Bei der Anmeldung innerhalb der ersten drei Lebensjahre müssen die Eltern verbindlich angeben, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre sie Elternzeit nehmen möchten, dieser Bindungsraum ist für beide Seiten verbindlich. Änderungen oder spätere Anpassungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Zusätzlich muss das Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Dies ist erst nach der Geburt des Kindes möglich. Damit keine Ansprüche verloren gehen, sollte der Antrag möglichst innerhalb der ersten drei Lebensmonate gestellt werden, da eine rückwirkende Auszahlung nur für maximal drei Monate erfolgt.

Diese Arbeitsmodelle gibt es

Während der Elternzeit besteht keine Verpflichtung zu arbeiten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten, um Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Seit dem 1. September 2021 dürfen Eltern während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Bei Kindern, die vor diesem Datum geboren wurden, gilt eine Grenze von 30 Stunden pro Woche. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit, dürfen sie gemeinsam bis zu 64 Wochenstunden arbeiten.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit besteht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen
  • Der Betreib muss in der Regel mehr als 15 Beschäftigte haben (Auszubildende zählen nicht dazu)
  • Die Teilzeitarbeit muss für mindestens zwei Monate geplant sein und zwischen 15 bis 32 Stunden pro Woche liegen

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit zustimmt.

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Was darf mein Arbeitgeber und was nicht?

Der Arbeitgeber kann den dritten Abschnitt der Elternzeit ablehnen, wenn dieser ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll, allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz: Ab dem Moment der Anmeldung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Dieser Schutz bleibt für die gesamte Dauer der Elternzeit bestehen und endet erst mit ihrem Ablauf. Eine Kündigung während dieser Zeit ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.

Auswirkungen von Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis

Während der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, auch wenn die Hauptleistungspflichten, also Arbeit und Gehalt, ruhen. Arbeitsrechtliche Nebenpflichten wie die Verschwiegenheitspflicht gelten weiterhin. Nach dem Ende der Elternzeit besteht grundsätzlich das Recht, an den früheren Arbeitsplatz zurückzukehren, inklusive der vorherigen Arbeitszeit. Ein Anspruch auf eine dauerhafte Umwandlung in Teilzeitarbeit besteht nicht automatisch. Wer länger nicht bei der Arbeit war, muss eventuell mit Gehaltseinbußen oder eingeschränkten Aufstiegschancen rechnen, etwa weil wichtige Projekte verpasst oder berufliche Entwicklungen nicht mitgemacht wurden.

Passende Jobs

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Quellen
  • Arbeitsrechte.de, „Elternzeit: Wird das Gehalt weiterhin gezahlt?“,
    https://www.arbeitsrechte.de/elternzeit-gehalt/ (letzter Zugriff am 20.05.2025).
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Elterngeld“,
    https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-73752 (letzter Zugriff am 20.05.2025).
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, „Elternzeit“,
    https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit (letzter Zugriff am 20.05.2025).
  • Familienplanung.de, „Elternzeit und Elterngeld“,
    https://www.familienplanung.de/schwangerschaft/familie-und-beruf/elternzeit-und-elterngeld/ (letzter Zugriff am 20.05.2025).
  • Familienportal, „Was ist Elternzeit“,
    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/was-ist-elternzeit–124702 (letzter Zugriff am 20.05.2025).
  • Haufe, „Elternzeit: Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis“,
    https://www.haufe.de/id/beitrag/elternzeit-auswirkungen-auf-das-arbeitsverhaeltnis-HI3516367.html (letzter Zugriff am 20.05.2025).
  • MDR, „Elterngeld und Elternzeit: Das ist neu seit Mai“, https://www.mdr.de/ratgeber/finanzen/elterngeld-elternzeit-familienleistung-116.html (letzter Zugriff am 20.05.2025).
  • Stepstone, „Wer zahlt das Gehalt während der Elternzeit? Rechtslage, Tipps und Beispiele“,
    https://www.stepstone.de/magazin/artikel/gehalt-elternzeit (letzter Zugriff am 20.05.2025).
Redaktion
Florentina Blakaj
Florentina Blakaj
Autorin
Zuletzt aktualisiert: 23.03.2026

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