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Wer Sozialhilfe beantragt, befindet sich meist in einer schwierigen Lebenslage. Umso wichtiger ist es, sich darauf verlassen zu können, dass Sozialarbeiter korrekt, fair und innerhalb ihrer Befugnisse handeln. Doch genau hier tauchen für viele Fachkräfte Fragen auf: Was darf ich als Sozialarbeiter und was nicht? Wo liegen die rechtlichen Grenzen? Wie interagiere ich am besten mit meinem Klienten? Diese Fragen beantwortet der folgende Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Was dürfen Sozialarbeiter und was nicht?
Das Sozialamt ist zuständig, wenn Menschen ihren Lebensunterhalt nicht mehr eigenständig bestreiten können. Dazu gehören unter anderem die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege oder Unterstützung in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Um den Bedarf festzustellen, darf die Behörde Informationen zu persönlichen und finanziellen Verhältnissen anfordern. Jedoch sind Sozialarbeiter an klare Vorgaben gebunden. Sie sind nicht befugt pauschal alles zu verlangen, zu prüfen oder durchsetzen, nur weil ein Antrag gestellt wurde. Die Rechtsaufsicht liegt hier im Übrigen beim jeweiligen Sozialministerium des Bundeslandes, das im Zweifel prüft, ob geltendes Recht eingehalten wurde.
Kurz zusammengefasst: Das darf man als Sozialarbeiter nicht tun
Nicht legitim sind folgende Handlungen:
- Unangekündigte Hausbesuche ohne rechtliche Grundlage durchführen
- Gesetzliche Freibeträge bei Einkommen oder Vermögen ignorieren
- Zum Umzug auffordern, ohne Angemessenheit und Zumutbarkeit zu prüfen
- Pauschale Kürzungen ohne Einzelfallprüfung vornehmen
- Daten erheben, die nicht für die Leistungsprüfung erforderlich sind
Rechtliche Grenzen von Sozialarbeit
Auch in Bezug auf Datenschutz, Dokumentation und Schweigepflicht gibt es etliche Grenzen für Sozialarbeiter. So dürfen sie etwa nur Daten erheben, die für die Leistungsprüfung zwingend erforderlich sind. Zudem muss jede Einwilligung vom Klienten schriftlich und transparent eingeholt werden – etwa die Entbindung des Sozialarbeiters von der Schweigepflicht. Generell dürfen sensible Informationen der Klienten nur mit deren expliziter Einwilligung oder durch eine Rechtsgrundlage weitergegeben werden. Aktennotizen müssen des Weiteren stets sachlich formuliert werden. So dürfen sich keine Abwertungen oder Meinungen über die Klienten in den Akten finden.
Sozialarbeit ist keine Rechtsberatung
Vorsicht ist auch bei Rechtsfragen geboten. Denn Sozialarbeiter dürfen keine Rechtsberatung leisten. Haben Leistungsempfänger Fragen zu Widersprüchen oder Klagen sollte immer eine Rechtsberatung, etwa durch den Sozialverband oder in Form eines Anwalts herangezogen werden.
Grenzen von Sozialarbeit bei Einkommen und Vermögen
Einkommen und Vermögen müssen beim Antrag auf Sozialhilfe offengelegt werden, doch nicht alles ist automatisch anrechenbar. Als Einkommen gelten zum Beispiel Löhne, Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Sozialleistungen wie Kindergeld, Rente oder Bürgergeld. Pflegegeld hingegen zählt in der Regel nicht dazu. Bei stundenweiser Beschäftigung bleiben 30 Prozent des Nettoeinkommens anrechnungsfrei. Das gilt maximal bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe I (Deckelung).
Auch beim Vermögen prüft das Amt, was verwertbar ist. Neben Geldvermögen zählen dazu auch Immobilien, Schmuck oder Lebensversicherungen. Jedoch bleibt ein sogenanntes Schonvermögen von bis zu 10.000 Euro geschützt. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt unangetastet, wenn es als angemessen gilt. Renten aus privater oder freiwilliger Vorsorge dürfen ebenfalls nicht voll angerechnet werden. Monatlich bleiben 100 Euro anrechnungsfrei, plus 30 Prozent vom übersteigenden Betrag, maximal derzeit bis zu 281,50 Euro. Das Sozialamt ist nicht berechtigt diese Grenzen zu ignorieren oder Freibeträge pauschal zu übergehen.
Was gilt, wenn pflegebedürftige Personen im Haus leben?
Hat ein Leistungsbezieher pflegebedürftige Personen zu betreuen, so dürfen Kinder dieser pflegebedürftigen Person mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro brutto nach § 94 Abs. 1a SGB XII nicht zur Finanzierung der Pflege vom Sozialamt herangezogen werden. Auch Vermögen, das dem Selbstbehalt dient, wie beispielsweise ein Eigenheim, darf nicht einfach zur Finanzierung herangezogen werden..
Grenzen von Sozialarbeit beim Thema Wohnung
Grundsätzlich gehört es zu den Befugnissen von Sozialarbeitern zu verlangen, dass Wohnraum in einem angemessenen Rahmen bleibt. Vor allem dann, wenn die Mietkosten dauerhaft über dem als zumutbar definierten Niveau liegen. Das Sozialamt übernimmt Miete, Heiz- und Nebenkosten. Das gilt aber nur, wenn Wohnung und Kosten als angemessen gelten. Für eine Einzelperson gelten 45 bis 50 Quadratmeter als Richtwert, für zwei Personen 60 Quadratmeter. Maßgeblich ist auch der örtliche Mietspiegel.
Liegt die Miete deutlich über dem Durchschnitt oder ist die Wohnung zu groß, können Sozialarbeiter einen Umzug ihr Klienten fordern. Bis dieser möglich und zumutbar ist, übernimmt das Amt die höheren Kosten bis zu sechs Monate. Pauschale Kürzungen ohne Einzelfallprüfung sind unzulässig. Auch bei Wohneigentum spielt die Wohnfläche eine Rolle. Laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt ein Einfamilienhaus mit bis zu 130 Quadratmetern als angemessen für vier Personen im Haushalt. Pro weiterer oder fehlender Person werden 20 Quadratmeter hinzugerechnet oder abgezogen. Selbst bei Alleinstehenden dürfen es allerdings noch mindestens 80 Quadratmeter sein. Bei Eigentumswohnungen liegt die Grenze jeweils zehn Quadratmeter darunter.
Was Sozialarbeiter hingegen nicht dürfen, ist die Durchführung unangekündigter Hausbesuche ohne Rechtsgrundlagen. Auch eine Zwangsräumung der aktuellen Wohnung darf nicht angeordnet werden, wohl aber die Kürzung der Unterkunftskosten, wenn trotz Aufforderung keine Anpassung erfolgt.
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Wann müssen Sozialarbeiter Klienten weitervermitteln?
Es gibt Situationen, in denen Sozialarbeiter ihre Klienten weitervermitteln müssen. Dies betrifft vor allem Klienten, die sich in schweren psychiatrischen Krisen befinden, etwa bei akuter Suizidalität, Psychosen oder schwerer Intoxikation. In solchen Fällen müssen Sozialarbeiter den Krisen- bzw. Notfalldienst einschalten und dürfen nicht ihre normale Beratung fortsetzen. Ähnlich verhält es sich, wenn Klienten von häuslicher Gewalt oder akuter Gefährdung betroffen sind. Sozialarbeiter müssen hier ihren Schutzauftrag ernst nehmen und klare Schritte, wie etwa das Hinzuschalten eines Psychologen, einleiten.
Auch bei Klienten mit komplexen Schulden oder Insolvenzfragen dürfen Sozialarbeiter nicht mehr eigenständig agieren. In diesen Fällen muss eine spezialisierter Schuldnerberater herangezogen werden. Ein heikles Thema sind auch suchtkranke oder medikamentenabhängige Leistungsbezieher. Hier sollten Sozialarbeiter immer eine Suchtberatung einschalten oder medizinische Einrichtungen kontaktieren.
Fazit: Rechte kennen, um sich schützen zu können
Sozialarbeiter haben zahlreiche Befugnisse, aber auch klare Grenzen. In der folgenden Übersicht wird noch einmal zusammengefasst, welche Befugnisse und Grenzen man als Sozialarbeiter hat. So ist man rechtlich abgesichert.
| Bereich | Erlaubt | Nicht erlaubt |
| Datenerhebung | Prüfung aktueller Einkommens- und Vermögensverhältnisse | Pauschale oder anlasslose Konteneinsicht, unangekündigte Hausbesuche |
| Rückforderungen | Bei nachgewiesener Täuschung oder Vermögenszuwachs | Ohne Begründung, pauschal, rückwirkend über Jahre hinweg |
| Beteiligung Angehöriger | Bei hohem Einkommen über 100.000 €/Jahr | Bei niedrigem Einkommen oder geschütztem Vermögen |
| Pflegekosten | Prüfung, ob Eigenmittel und gesetzliche Pflegeleistungen ausreichen | Zwangsverwertung des Eigenheims ohne Rechtsgrundlage |
| Leistungskürzung | Nach vorheriger Anhörung und Begründung | Willkürliche oder unverhältnismäßige Leistungseinstellung |
Passende Jobs in der sozialen Arbeit
Passende Jobs in der sozialen Arbeit gibt es bei Sozial-Karriere. Hier gibt es Jobs als Sozialarbeiter, Stellen als Sozialbetreuer, Stellenangebote für Sozialpädagogen und viele mehr.
Häufige Fragen
- Was müssen Sozialarbeiter vor Gericht beachten?
- Wie zeigt man als Sozialarbeiter seinen Klienten Grenzen auf?
Werden Sozialarbeiter in einem Strafverfahren als Zeugen gehört, müssen sie wahrheitsgemäße Angaben machen und dürfen nichts verschweigen, da sie nicht zu einer der in §53 StPO aufgeführten Berufsgruppen gehören.
Um als Sozialarbeiter Grenzen zu setzen, ist eine klare Kommunikation mit Klienten über angemessenes und unangemessenes Verhalten essentiell wichtig.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Sozialhilfe, https://www.bmas.de/... (Abrufdatum: 23.01.2026)
- Bundesregierung, “Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert”, https://www.bundesregierung.de/... (Abrufdatum: 23.01.2026)
- Bundesagentur für Arbeit, “Fachliche Weisungen – Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I”, https://www.arbeitsagentur.de/... (Abrufdatum: 23.01.2026)
- Bundesamt für Justiz, “SGB I § 35”, https://www.gesetze-im-internet.de/... (Abrufdatum: 23.01.2026)
- Bundesamt für Justiz, “SGB X § 67”, https://www.gesetze-im-internet.de/... (Abrufdatum: 23.01.2026)
- Bundesamt für Justiz, “SGB VII § 8a”, https://www.gesetze-im-internet.de/... (Abrufdatum: 23.01.2026)








