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Sozial-Karriere Magazin Rentner im Minijob

Das müssen Rentner beachten, wenn sie einen Minijob ausüben

Das müssen Rentner beachten, wenn sie einen Minijob ausüben

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Minijob?
  2. Welcher Hinzuverdienst ist möglich?
  3. Beiträge zur Sozialversicherung
  4. Was ist zu beachten?
  5. Rechtliche Grundlagen
  6. Vorteile
  7. Passende Jobs

Viele Menschen möchten auch im Ruhestand beruflich aktiv bleiben – Sei es aus finanziellen Gründen oder, um weiterhin am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Ein Minijob scheint dafür ideal: flexibel, steuerlich begünstigt und meist ohne größere Verpflichtungen. Ende 2024 war mehr als jeder sechste geringfügig Beschäftigte in Deutschland mindestens 65 Jahre oder älter. Doch gerade für Rentner im Minijob gibt es dabei einige Besonderheiten zu beachten. Was erlaubt ist, welche Grenzen gelten und wie sich ein Minijob auf die Rente auswirkt, erklären wir im folgenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Minijob?
  2. Welcher Hinzuverdienst ist möglich?
  3. Beiträge zur Sozialversicherung
  4. Was ist zu beachten?
  5. Rechtliche Grundlagen
  6. Vorteile
  7. Passende Jobs

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist jede geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der das regelmäßige monatliche Einkommen 556 Euro, beziehungsweise 6.672 Euro jährlich (Stand 2025), nicht übersteigt. Auch kurzfristige Beschäftigungen, also Jobs, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt sind, gelten als Minijob. Was dabei für Rentner besonders attraktiv erscheint: Es besteht zunächst keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Trotzdem gibt es Ausnahmen, Fallstricke und je nach Rentenart auch Hinzuverdienstgrenzen.

Rentner im Minijob – Welcher Hinzuverdienst ist möglich?

Welcher Hinzuverdienst möglich ist hängt von der Art der Rente ab, die bezogen wird. Grundsätzlich ist entscheidend, ob ein Rentner eine Altersrente oder eine andere Rentenart, wie zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Bezieher der regulären Altersrente dürfen unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass eine Anrechnung auf die Rente erfolgt. Das bedeutet, sie dürfen als Rentner im Minijob nicht nur die monatlichen 556 Euro hinzuverdienen, sondern auch darüber hinaus. Diese Änderung trat zum Januar 2023 in Kraft. Zuvor wurde die Rente gekürzt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden.

Andere Rentenarten werden wie im folgt behandelt:

  • Ruhestandsbeamte: Es gelten Höchstgrenzen, die im Einzelfall von individuellen Faktoren, wie zum Beispiel der Besoldungsgruppe, dem Ruhegehaltssatz oder der Dienstaltersstufe, abhängen.
  • Erwerbsminderungsrente: Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich angepasst, liegen aber generell deutlich über den Bezügen aus einem Minijob. Somit hat ein Minijob grundsätzlich keine Kürzungen der Erwerbsminderungsrente zur Folge.
  • Hinterbliebenenrente: Es gilt ein Freibetrag, der über der 556-Euro-Grenze liegt, weswegen auch bei der Hinterbliebenenrente keine Kürzungen wegen eines Minijobs zu erwarten sind.
  • Knappschaftsausgleichsleistung (KAL): Ab dem 55. Lebensjahr erhalten ehemalige Bergbaubeschäftigte die sogenannte KAL. Auch hier liegt die Hinzuverdienstgrenze deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze, sodass ebenfalls keine Kürzungen erfolgen, wenn ein Rentner im Minijob tätig ist.

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Rentner im Minijob – Was ist mit Beiträgen zur Sozialversicherung?

Bei einem Minijob entstehen für Rentner, je nach Rentenart, unterschiedliche Pflichten und Ausnahmen in der Sozialversicherung. Auf den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wirkt sich allerdings keine der nachfolgenden Regelungen aus. Denn dieser beträgt für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich immer 15 Prozent.

Rentenversicherung

Die Regelaltersgrenze spielt für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine wichtige Rolle. Diese liegt für alle Personen, die nach 1964 geboren wurden, bei 67 Lebensjahren. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Rentenversicherungspflicht. Jedoch besteht die Möglichkeit, sich freiwillig weiterzuversichern. Das kann sich lohnen, denn jeder zusätzliche Beitragsmonat erhöht im Folgejahr den Rentenanspruch.

Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist regulär rentenversicherungspflichtig. Senioren-Minijobber zahlen zum pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung durch den Arbeitgebers einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gelten andere Beträge. Unabhängig der Regelaltersgrenze sind Rentner im Minijob grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Gesetzliche Unfallversicherung

Rentner im Minijob sind, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung werden komplett vom Arbeitgeber übernommen, der ebenfalls für die Anmeldung zuständig ist.

Besteuerung: Minijob ist nicht gleich steuerfrei

Minijobs werden für Arbeitnehmer grundsätzlich pauschal versteuert. Der Arbeitgeber zahlt in der Regel pauschal zwei Prozent an das Finanzamt. Der Rentner im Minijob muss in diesem Fall allerdings keine Steuererklärung abgeben.

Anders sieht es aus, wenn:

  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach individuellen Lohnsteuermerkmalen abrechnet,
  • mehrere Minijobs parallel ausgeübt werden,
  • oder der Verdienst die 556-Euro-Grenze übersteigt.

Dann kann der Minijob auf die Einkommenssteuer angerechnet werden, insbesondere wenn neben der Rente noch weitere Einnahmen vorliegen.

Rentner im Minijob – Was ist bei mehreren Minijobs zu beachten?

Ein Rentner darf zwar mehr als einen Minijob ausüben, grundsätzlich gelten oben genannte Bedingungen aber nur für einen 556-Euro-Minijob zur Zeit. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs wird das Einkommen zusammengerechnet. Überschreitet es die Höchstgrenzen, entsteht im Zweifelsfall Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte vor Aufnahme eines weiteren Minijobs unbedingt eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder dem Minijob-Zentrum einholen.

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Rentner im Minijob – Rechtliche Grundlagen

Für Rentner, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, gelten im Grunde die gleichen Regelungen, wie für alle anderen Minijobber auch, welche gesetzlich im §8 SGB IV festgelegt sind. Für die besonderen Regelungen zur Rentenversicherungspflicht gilt §5 SGB VI, die freiwillige Weiterversicherung regelt §230 SGB VI. Zudem legt § 6 SGB V die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung fest. Die Besteuerung von Minijobs ist im Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Diese Gesetzesgrundlagen bilden den Rahmen für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung und unterscheiden klar zwischen Rentenarten und Beschäftigungsformen.

Vorteile für Rentner im Minijob

Ein Minijob kann für Rentner eine attraktive Möglichkeit sein, den Ruhestand aktiv zu gestalten und gleichzeitig die finanzielle Situation zu verbessern. Vor allem Bezieher der regulären Altersrente profitieren davon, dass sie ohne Begrenzung hinzuverdienen dürfen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Das zusätzliche Einkommen verschafft mehr Spielraum im Alltag. Zum Beispiel für kleine Extras, unerwartete Ausgaben oder, um finanziell unabhängiger zu bleiben.

Auch der soziale Aspekt spielt eine große Rolle: Wer weiterhin einer Beschäftigung nachgeht, bleibt im Austausch mit anderen, fühlt sich gebraucht und erlebt Struktur im Alltag. Viele empfinden dies als sinnstiftend. Gerade nach einem langen Berufsleben. Nicht zuletzt profitieren Minijobber von einer Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung, selbst wenn keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden.

Ein Minijob kann für Rentner eine sinnvolle Möglichkeit sein, aktiv und finanziell flexibel zu bleiben. Dennoch sollten vorab einige rechtliche und steuerliche Fragen geklärt werden – insbesondere im Hinblick auf Rentenart, Verdienstgrenze und Sozialversicherungspflicht.

Passende Jobs im Sozialwesen

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Quellen

Deutsche Rentenversicherung, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/... (Abrufdatum: 27.08.2025)

Autor
Susann Stollberg
Susann Stollberg
Ärztin
Zuletzt aktualisiert: 27.08.2025
Themen: Alle Themengebiete, Fachwissen, Karriere
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