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Wer Bürgergeld bezieht, muss sich auf die korrekte Berechnung und Auszahlung durch das Jobcenter verlassen können. Doch was passiert, wenn zu viel gezahlt wurde, etwa durch einen Fehler im Antrag oder in der Bearbeitung? In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und wann Leistungen zurückgezahlt werden müssen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, typische Fehlerquellen, Rechte der Leistungsbeziehenden, sowie wichtige Fristen und Handlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückforderung durch das Jobcenter.
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Wo Fehler beim Jobcenter entstehen können
Fehler in der Leistungsberechnung durch das Jobcenter können aus verschiedenen Gründen entstehen. Häufig liegt der Ursprung solcher Überzahlungen in unvollständigen oder fehlerhaften Angaben der Leistungsbeziehenden, etwa wenn Einkommensverhältnisse, Wohnsituationen oder andere relevante Änderungen in der Lebenslage nicht rechtzeitig oder korrekt gemeldet werden.
Sachbearbeiter können zudem Ansprüche versehentlich zu hoch ansetzen oder Weiterbewilligungen automatisch weiterlaufen lassen, obwohl der Bescheid noch aussteht. In solchen Fällen kommt es zu Überzahlungen, die das Jobcenter später zurückfordern kann, aber nicht immer muss. Denn je nach Einzelfall sind Rückzahlungen nicht rechtlich zwingend.
Wann Rückforderungen des Jobcenters unzulässig sind
Liegt der Fehler alleine beim Jobcenter und konnte der Leistungsempfänger berechtigterweise davon ausgehen, dass die Auszahlung korrekt war, dann ist eine Rückzahlung oft unzulässig. Ein typisches Beispiel ist der Erhalt einer Zahlung ohne vorliegenden Bescheid. Ohne schriftliche Grundlage ist es für Betroffene oft nicht erkennbar, dass ein Fehler vorliegt.
Ein aktueller Fall vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 3.4.2025, L 3 AS 772/23) verdeutlicht diese Problematik. Eine Familie hatte ihr Brutto- mit dem Nettoeinkommen verwechselt und dadurch versehentlich falsche Angaben gemacht. Das Jobcenter berechnete daraufhin zu hohe Leistungen. Dennoch entschied das Gericht zugunsten der Familie. Der Fehler bei der Leistungsberechnung sei eindeutig beim Jobcenter entstanden und der Familie fehlte die Fachkenntnis, um diesen Fehler zu erkennen. Wichtig ist: Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es zeigt jedoch, dass Leistungsempfänger unter bestimmten Umständen nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind.
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Rechte von Bürgergeld-Empfängern beim Jobcenter
Bürgergeld-Empfänger haben bei Rückforderungen durch das Jobcenter verschiedene Schutzrechte. Sie können sich zunächst schriftlich oder persönlich zu der Rückforderung äußern. Gegen einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid, der die Rückzahlung von Leistungen verlangt, können sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das Jobcenter ist verpflichtet, diesen Widerspruch innerhalb von drei Monaten zu prüfen. Lehnt es den Widerspruch ab, bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht.
Bei laufendem Leistungsbezug darf das Jobcenter Rückforderungen mit den Zahlungen verrechnen, meist mit maximal 10 Prozent des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre. Leistungen für Unterkunft, Heizung oder Ähnliches dürfen dabei nicht gekürzt werden. Liegt der Fehler ausschließlich beim Jobcenter, etwa durch einen Berechnungsfehler des Sachbearbeiters, ist eine Verrechnung in der Regel unzulässig.
Rückforderungen und Verjährung beim Jobcenter
Rückzahlungspflichten entstehen immer dann, wenn Bürgergeld-Leistungen zu Unrecht gewährt wurden. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt. Entscheidend ist dabei, ob der ursprüngliche Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war oder erst nachträglich durch nicht gemeldete Änderungen der Lebensverhältnisse rechtswidrig wurde.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Rückforderungen von Bürgergeld durch das Jobcenter finden sich insbesondere in den §§45 und 50 SGB X. Demnach sind Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden, zu erstatten. Außerdem kann ein einmal bewilligter Bescheid aufgehoben werden, wenn er von Anfang von rechtswidrig war. Dies ist in folgenden Fällen gegeben:
- Der Bescheid wurde nur aufgrund von arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung bewilligt
- Der Leistungsempfänger hat in seinem Antrag grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht
- Der Leistungsempfänger nimmt trotz offensichtlicher Fehler in der Berechnung die Leistungen entgegen
Daneben kann ein ursprünglich rechtmäßiger Bescheid rückwirkend rechtswidrig werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich ändern und diese Änderungen dem Jobcenter nicht gemeldet werden. Typische Beispiele sind das Zusammenziehen mit einem Partner (Bildung einer Bedarfsgemeinschaft), eine Lohnerhöhung oder der Erhalt einer Erbschaft. In solchen Fällen kann das Jobcenter die zu viel gezahlten Leistungen zurückfordern, insbesondere dann, wenn die unterlassene Mitteilung als grob fahrlässig eingestuft wird.
Verjährungsfrist und Bagatellgrenze
Nicht jede Überzahlung durch das Jobcenter führt automatisch zu einer Rückforderung. Laut §40 SGB II gilt eine Bagatellgrenze von 50 Euro pro Bedarfsgemeinschaft. Liegt die Summe darunter, verzichtet das Jobcenter in der Regel auf eine Rückforderung. Bei höheren Beträgen, muss der gesamte Betrag zurückgezahlt werden.
Für die Rückforderung gelten Verjährungsfristen nach §45 SGB X. In der Regel hat das Jobcenter ein Jahr Zeit ab Kenntnis des Fehlers, bei zukünftigen Leistungen zwei Jahre. Im Fall einer arglistigen Täuschung sind es bis zu zehn Jahre. Nach einem Erstattungsbescheid bleiben vier Jahre zur Durchsetzung.
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Richtig reagieren auf Forderungen des Jobcenters
Wer eine Rückforderung vom Jobcenter erhält, sollte den Bescheid zunächst in Ruhe prüfen. Es ist wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und zu nutzen. Betroffene können gegen einen Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen, dieser hat nicht nur eine aufschiebende Wirkung, sondern zwingt das Jobcenter auch zur erneuten Prüfung der Forderung ohne zusätzliche Kosten für den Leistungsempfänger.
Betroffene sollten nicht zögern, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfen vertreten auch Menschen mit geringem Einkommen ohne hohe Kosten zu verlangen. Ist eine sofortige Rückzahlung der Forderung nicht möglich, sollten Betroffene umgehend Kontakt mit dem Sachbearbeiter oder dem Inkasso-Service aufnehmen und Kompromisse vereinbaren, etwa eine Ratenzahlung.
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Bundesagentur für Arbeit, Sozialgesetzbuch (SGB)








