
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Was sind Mutterschaftsleistungen?
Mutterschaftsleistungen umfassen finanzielle Unterstützungen und Schutzregelungen, die werdenden Müttern vor, während und nach der Geburt eines Kindes zustehen. Sie dienen dem Zweck, den Lebensunterhalt der Mutter in der Zeit sicherzustellen, in der sie aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht arbeiten darf oder kann. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Mutterschutzgesetz. Kernbestandteil der Mutterschaftsleistungen ist das Mutterschaftsgeld, das gemeinsam mit einem möglichen Arbeitgeberzuschuss den Verdienstausfall kompensieren soll. Der Anspruch besteht grundsätzlich für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen, Beamte, Selbstständige mit entsprechender Versicherung, sowie teilweise auch für Schülerinnen und Studentinnen. Zudem gehört zu den Mutterschaftsleistungen der Anspruch werdender Mütter auf Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln, stationäre Entbindung, sowie häusliche Pflege und Haushaltshilfe. Außerdem sind werdende Mütter zuzahlungsbefreit. Dies gilt für Arzneistoffe und Verband- und Heilmittel, die auf Grund der Schwangerschaft erforderlich sind. Wer nicht erwerbstätig oder bedürftig ist, erhält diese Leistungen über die Sozialhilfe (§50 SGB XII), sofern Versicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht.Stellenangebote
Wo und wie kann ich Mutterschaftsleistungen beantragen?
Je nach individueller Versicherungssituation und Erwerbsform unterscheiden sich die zuständigen Stellen, sowie der Ablauf der Beantragung. Grundsätzlich sind gesetzliche Krankenkassen, Arbeitgeber und das Bundesamt für Soziale Sicherung mögliche Anlaufstellen.Gesetzliche Krankenkassen
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Voraussetzung ist eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag während der Schutzfrist, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Mehrlings- oder Frühgeburten auch länger. Die Beantragung erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung des voraussichtlichen Entbindungstermins, die von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellt wird. Diese Bescheinigung kann frühstens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin eingereicht werden.Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, wenn das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt über 13 Euro pro Kalendertag liegt. Dieser Zuschuss gleicht die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist aus. Nachdem schwangere Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenversicherung beantragt haben, können sie den Antrag auf Zuschuss beim Arbeitgeber abgeben. Die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wird individuell bestimmt. Wenn eine Frau mehrere Arbeitgeber hat, dann zahlen auch alle prozentual anteilig den Zuschuss. Die geleisteten Aufwendungen für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld können sich Arbeitgeber in vollem Umfang erstatten lassen. Dafür ist die Teilnahme des Arbeitgebers an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen (U2-Verfahren) erforderlich. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen stellt das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) dar.Bundesamt für Soziale Sicherung
Nicht gesetzlich versicherte Frauen, die privat oder familienversichert sind, können beim Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld beantragen. In diesen Fällen wird eine einmalige Zahlung von bis zu 210 Euro gewährt. Die Voraussetzungen sind eine bestehende Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt des Beginns der Mutterschutzfrist, sowie ein Wohnsitz in Deutschland. Die Antragsformulare sind auf der Website des Bundesamts für Soziale Sicherung verfügbar und müssen zusammen mit der Bescheinigung des voraussichtlichen Geburtstermins eingereicht werden.Was ist der Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn?
Ein häufiger Irrtum besteht darin, Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn gleichzusetzen. Tatsächlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Leistungen: Mutterschaftsgeld wird während der gesetzlichen Mutterschutzfristen gezahlt, also in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Es soll den Verdienstausfall während dieser Zeit kompensieren und wird je nach Versicherungssituation von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Mutterschutzlohn hingegen ist eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, die dann greift, wenn ein ärztliches Beschäftigungsverbot außerhalb der Mutterschutzfristen besteht. Dies kann etwa bereits früh in der Schwangerschaft bei gesundheitlichen Risiken durch bestimmte Tätigkeiten der Fall sein. Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Bruttogehalt vor Beginn der Schwangerschaft und ist steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Mutterschaftsleistungen: Das gilt es zu beachten
Die Anspruchsgrundlagen und Leistungen im Rahmen des Mutterschutzes variieren je nach beruflichem Status und Versicherungssituation. Es ist wichtig, die individuellen Voraussetzungen zu kennen, um die richtigen Schritte einleiten und mögliche Ansprüche vollständig nutzen zu können.Mutterschaftsleistungen als Beamte
Beamte erhalten keine Mutterschaftsgeldzahlungen über die Krankenkasse. Stattdessen wird die Besoldung während der Mutterschutzfristen regulär weitergezahlt. Die mutterschutzrechtlichen Fristen gelten auch für sie: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Im Fall von Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Frist entsprechend.Mutterschaftsleistungen als Selbstständige
Selbstständige können Mutterschaftsgeld erhalten, sofern sie über eine gesetzliche Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld verfügen. In diesem Fall richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen.Mutterschaftsleistungen als Schülerin, Studentin oder geringfügig Beschäftigte
Schülerinnen und Studentinnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, es sei denn, sie gehen nebenbei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmerinnen. Bei geringfügig Beschäftigten hängt der Anspruch vom Versicherungsstatus ab. Besteht eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld, kann auch Mutterschaftsgeld beantragt werden. Wer familienversichert ist, kann einen Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.Stellenangebote
Sonderleistungen und Steuer
Mutterschaftsleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie zwar nicht direkt besteuert werden, jedoch den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen können. Dadurch kann sich die Steuerlast insgesamt erhöhen, insbesondere bei gemeinsam veranlagten Eheleuten. Auch sozialversicherungsrechtlich gibt es Unterschiede: Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich weiterhin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden in dieser Zeit entweder aus dem Mutterschaftsgeld oder über die Krankenkasse beziehungsweise den Arbeitgeber abgeführt. Zusätzlich können werdende Mütter von weiteren staatlichen Leistungen profitieren, insbesondere wenn das Haushaltseinkommen niedrig ist. In Frage kommen hier etwa der Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket oder Unterstützungen durch das Jobcenter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wird zusätzlich zum Mutterschaftsgeld ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt, so ist dieser steuer- und sozialabgabenfrei. Der Mutterschutzlohn hingegen wird wie reguläres Arbeitsentgelt behandelt und unterliegt der Lohnsteuer sowie den üblichen Sozialabgaben. Ein steuerlicher Freibetrag für Alleinerziehende, besondere Pauschalen für Kinderbetreuungskosten, sowie die steuerliche Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben auch während des Mutterschutzes bestehen.Passende Jobs
Passende Jobs im sozialen Bereich rund um die Begleitung von Familien gibt es bei Sozial-Karriere. Hier gibt es Stellenangebote als Hebamme, Jobs als Kinderpfleger und Jobs als Kindheitspädagoge.Bundesamt für Soziale Sicherung