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Wenn jemand krankheitsbedingt seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, spricht man von Arbeitsunfähigkeit – ein Begriff, der sowohl im Arbeitsrecht als auch im Gesundheitswesen eine zentrale Rolle spielt. Dabei handelt es sich im Alltag häufig um die bekannte Krankmeldung. Doch was steckt genau hinter diesem Begriff? Wie wird festgestellt, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, und welche gesetzlichen Regelungen greifen in diesem Zusammenhang? In diesem Artikel beleuchten wir diese und weitere Fragen umfassend.
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Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?
Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie liefert die offizielle Definition: Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt und ärztlich bescheinigt werden darf. Diese Aufgabe übernehmen in erster Linie Vertragsärzte. Sie beurteilen, ob ein Patient entweder seine Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann oder ob durch das Weiterarbeiten eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands droht. Zwei zentrale Kriterien sind dabei ausschlaggebend:
- Die Erkrankung hindert die Person direkt an der Ausführung ihrer beruflichen Aufgaben.
- Die Tätigkeit könnte den Gesundheitszustand verschlechtern und somit erst zur Arbeitsunfähigkeit führen.
Auch Arbeitslose können als arbeitsunfähig gelten, allerdings gelten hier differenzierte Maßstäbe. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn sie krankheitsbedingt weder mindestens drei Stunden täglich arbeiten noch an einer Integrationsmaßnahme teilnehmen können. Bei Arbeitslosengeld-I-Beziehern reicht es hingegen schon aus, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, einfache Tätigkeiten zu verrichten, für die sie sich bei der Arbeitsagentur gemeldet haben.
Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit
Während die Arbeitsunfähigkeit meist nur vorübergehend ist und mit einer Krankschreibung einhergeht, beschreibt die Berufsunfähigkeit einen dauerhaften Zustand. In diesem Fall kann der Betroffene seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben – oft mit dem Ergebnis, dass Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beansprucht werden müssen.
Ursachen für Arbeitsunfähigkeit
Die Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit sind vielfältig und reichen von körperlichen Beschwerden bis hin zu seelischer Überlastung. Besonders in sozialen Berufen sind Arbeitnehmer gesundheitlichen Risiken vor allem psychischer Natur in besonderem Maße ausgesetzt.
Körperliche Belastungen im Arbeitsalltag
Wer regelmäßig schwer hebt, viel steht oder sich ständig körperlich anstrengt – etwa beim Umlagern von alten oder pflegebedürftigen Menschen – riskiert gesundheitliche Schäden. Rückenschmerzen, Muskel-Skelett-Erkrankungen, sowie Probleme mit Gelenken sind typische Folgen. Auch Stürze oder andere Unfälle, etwa auf glatten Böden, gehören zu den häufigen Ursachen körperlicher Beeinträchtigungen.
Psychische Überlastung als Ursache für Arbeitsunfähigkeit
Emotionale Dauerbelastung ist im Sozialwesen keine Seltenheit. Der Spagat zwischen hoher Verantwortung, Emotionalität, Personalknappheit und langen Arbeitszeiten bringt viele an ihre Grenzen. Oftmals sind Sozialarbeiter mit existentiellen Sorgen oder Schicksalsschlägen ihrer Klienten konfrontiert oder müssen mit schwer umgänglichen Personen zusammenarbeiten. Nicht allen gelingt es dabei, im Feierabend damit abzuschließen.
Herz-Kreislauf-Erkrankungen als stille Gefahr
Stress, Zeitdruck und körperliche Anstrengung – diese Kombination wirkt sich auch auf das Herz aus. Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen oder andere kardiovaskuläre Beschwerden können sich schleichend entwickeln und langfristig die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
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Arbeitsunfähigkeit – Prävention als Schlüssel
Wie stark das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit ausfällt, hängt letztlich von den konkreten Arbeitsbedingungen und der individuellen gesundheitlichen Verfassung ab. Doch es gibt wirksame Gegenmaßnahmen: Schulungen zur ergonomischen Arbeitsweise, Programme zur Stressbewältigung und gezielte Gesundheitsförderung helfen dabei, Risiken zu reduzieren und die Gesundheit langfristig zu erhalten.
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Wie wird Arbeitsunfähigkeit festgestellt? – Begutachtung und Bescheinigung
In Deutschland werden jährlich etwa 60 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ausgestellt – ein zentrales Dokument, das nicht nur die Erkrankung bestätigt, sondern auch Voraussetzung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist. Wer länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist, muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Inzwischen ist die digitale Übermittlung gängig: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird direkt von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber kann die Daten dort abrufen, ohne dass der Arbeitnehmer selbst aktiv werden muss. Allerdings gilt dies nur für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte (wie Verbeamtete) müssen weiterhin auf die Papierform zurückgreifen. Alternativ kann eine telefonische Krankschreibung für bis zu fünf Tage erfolgen, vorausgesetzt, der Patient ist bekannt und zeigt nur leichte Symptome.
Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Während der ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit übernimmt der Arbeitgeber die Lohnzahlung. Danach springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld – in der Regel 70 Prozent des Bruttoverdienstes. Allerdings gibt es eine Obergrenze: Derzeit liegt die maximale Auszahlung bei 120,75 Euro täglich bzw. 3.622,50 Euro monatlich.
Rechtlicher Rahmen bei Arbeitsunfähigkeit
Die rechtlichen Regelungen rund um die Arbeitsunfähigkeit betreffen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und schaffen eine verbindliche Grundlage für den Umgang mit Krankheitsfällen im Berufsleben. Im Mittelpunkt stehen dabei Meldepflichten, Kontrollrechte, sowie die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einzuschalten – alles mit dem Ziel, Transparenz zu schaffen und Missbrauch zu verhindern.
Meldepflicht: Sofort informieren
Wer arbeitsunfähig wird, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren – am besten noch vor Arbeitsbeginn. Die Krankmeldung kann mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen und sollte an die zuständige Person oder Abteilung gerichtet sein. Dank der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) entfällt für gesetzlich Versicherte die Pflicht, der Krankenkasse die Bescheinigung selbst zukommen zu lassen – dies übernimmt die Arztpraxis automatisch.
MDK: Begutachtung im Zweifelsfall
Wenn eine Erkrankung länger andauert oder Zweifel am Genesungsverlauf bestehen, kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MDK) beauftragen. Der MDK prüft die medizinische Notwendigkeit der Krankschreibung, holt ärztliche Befunde ein und kann – wenn auch selten – eine persönliche Untersuchung des Patienten anordnen. Ziel ist es, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit medizinisch nachzuvollziehen.
Wenn der Arbeitgeber Zweifel hat
Auch Arbeitgeber dürfen tätig werden, wenn sie die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln. Auffällige Krankmeldungen, etwa regelmäßig vor oder nach dem Wochenende, oder im Zusammenhang mit abgelehntem Urlaub, können Verdachtsmomente liefern. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber die Krankenkasse informieren, die dann wiederum ein Gutachten beim MDK veranlassen kann. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass die Krankschreibung gerechtfertigt ist und korrekt gehandhabt wird.
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Arbeitslosigkeit und Krankheit: Hat man Anspruch auf Leistungen?
Auch wer arbeitslos ist, kann bei Krankheit Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben – allerdings unter bestimmten Bedingungen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst nach Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld ein, zahlt die Bundesagentur für Arbeit dieses für maximal sechs Wochen weiter. Voraussetzung ist jedoch, dass die Krankschreibung sofort gemeldet wird. Wenn die Krankschreibung durch einen ausländischen Arzt, einen Privatmediziner ohne Kassenzulassung oder bei der Erkrankung eines Kindes erfolgt, müssen gesetzlich Versicherte auch hier den klassischen Papiernachweis einbringen.
Zusätzlicher Schutz durch die AU-Klausel
Die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist kein eigenständiger Vertrag, sondern ein optionaler Baustein innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Diese sogenannte AU-Klausel greift bereits, wenn eine Arbeitsunfähigkeit über sechs Monate besteht – unabhängig davon, ob eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt. Sie überbrückt finanziell die Zeit bis zur BU-Feststellung und zahlt rückwirkend die vereinbarte Rente. Diese Zusatzoption macht die BU zwar etwa fünf bis zehn Prozent teurer, bietet aber spürbare Entlastung bei längerer Krankheit.
Passende Jobs im Sozialwesen
Passende Jobs im Sozialwesen gibt es bei Sozial-Karriere. Hier gibt es Jobs als Sozialpädagoge, Jobs als Sozialmanager und Jobs als Erzieher.