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Sozial-Karriere Magazin Pflegeunterstützungsgeld

Pflegeunterstützungsgeld: Was ist das?

Antonia Knobel
von Antonia Knobel (Autorin) Veröffentlicht am 13.01.2026
Pflegeunterstützungsgeld

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
  2. Beantragung
  3. Voraussetzungen
  4. Wann besteht kein Anspruch?
  5. Berechnung
  6. Rechtliche Grundlagen
  7. Vor- und Nachteile
  8. Passende Jobs

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss oft schnell gehandelt werden. Berufliche Verpflichtungen rücken dann für den Moment in den Hintergrund. Genau für diese Situationen wurde das Pflegeunterstützungsgeld geschaffen. Als zeitlich befristete Entgeltersatzleistung unterstützt es Arbeitnehmer dabei, kurzfristig Pflege zu organisieren, ohne vollständig auf Einkommen verzichten zu müssen. Der folgende Beitrag erklärt, wer Anspruch auf die Leistung hat, wie man sie beantragt, welche rechtlichen Grundlagen gelten und worauf man bei der Berechnung achten sollte.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
  2. Beantragung
  3. Voraussetzungen
  4. Wann besteht kein Anspruch?
  5. Berechnung
  6. Rechtliche Grundlagen
  7. Vor- und Nachteile
  8. Passende Jobs

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine finanzielle Leistung für Arbeitnehmer, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder übernehmen müssen. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall ausgleicht, wenn eine berufliche Auszeit nötig wird. Gesetzlich verankert ist das Pflegeunterstützungsgeld im Pflegezeitgesetz und Teil des Bestrebens, Pflege und Beruf besser miteinander zu vereinbaren.

Die Zahlung erfolgt für bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person und kann für die akute Organisation der Pflege genutzt werden, etwa zur Klärung der Versorgung oder zur Begleitung ins Krankenhaus. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und eine ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation vorlegen. Ohne diesen Nachweis kann die Kasse die Leistung nicht bewilligen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt und soll pflegende Angehörige kurzfristig finanziell entlasten, wenn schnelle Entscheidungen gefragt sind.

Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld beantragt man direkt bei der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person. Wichtig ist, dass der Antrag nicht aufgeschoben wird, denn eine rückwirkende Auszahlung ist nur bis zu zwölf Monate möglich. Viele Pflegekassen bieten dafür einfache Formulare oder Online-Services an. Alternativ kann man den Antrag auch telefonisch oder schriftlich stellen.

Gleichzeitig informiert man den Arbeitgeber über die geplante Auszeit. In vielen Fällen reicht eine kurze Mitteilung mit Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer. Die Pflegekasse prüft anschließend den Antrag und berechnet das Pflegeunterstützungsgeld auf Basis des aktuellen Brutto- und Nettoeinkommens. So lässt sich die Pflege kurzfristig organisieren, ohne dass finanzielle Einbußen entstehen.

Tipp: Pflegeunterstützungsgeld frühzeitig vorbereiten

Auch wenn das Pflegeunterstützungsgeld nur in akuten Fällen beantragt werden kann, lohnt es sich, bereits im Voraus Unterlagen zu ordnen und Zuständigkeiten zu klären. Wer weiß, bei welcher Pflegekasse der Angehörige versichert ist, welche Unterlagen im Ernstfall benötigt werden und wie der Arbeitgeber zu informieren ist, spart im Notfall wertvolle Zeit. Außerdem lässt sich das Pflegeunterstützungsgeld mit anderen Leistungen kombinieren, zum Beispiel mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit.

Pflegeunterstützungsgeld – Voraussetzungen

Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine akute Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen vorliegen. Das bedeutet, die Pflegebedürftigkeit tritt plötzlich auf und erfordert sofortige organisatorische oder pflegerische Maßnahmen. Eine ärztliche Bescheinigung dient als Nachweis für diesen akuten Pflegebedarf.

Anspruch haben Beschäftigte, die gesetzlich oder privat pflegeversichert sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig davon, ob sie Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt sind. Auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Beschäftigungen können anspruchsberechtigt sein. Wichtig ist außerdem, dass es sich beim zu pflegenden Angehörigen um eine nahestehende Person handelt. Dazu zählen Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Schwiegereltern, Geschwister und andere Verwandte bis zum dritten Grad. Bestehen diese Voraussetzungen, kann man für bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld beantragen.

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Wann besteht kein Anspruch?

Ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht nicht, wenn die pflegebedürftige Person nicht als naher Angehöriger gilt oder keine akute Pflegesituation vorliegt. Ebenso entfällt der Anspruch, wenn der pflegende Angehörige selbstständig tätig ist, arbeitslos gemeldet oder bereits vollständig von der Arbeit freigestellt ist. Auch wer während des Pflegezeitraums keinen Verdienstausfall nachweisen kann, erhält keine Leistung. Liegt keine ärztliche Bescheinigung über die dringende Pflegebedürftigkeit vor oder wurde der Antrag verspätet gestellt, lehnt die Pflegekasse die Auszahlung in der Regel ab. Zudem gilt: Pro pflegebedürftiger Person werden nur einmalig zehn Arbeitstage gewährt.

Pflegeunterstützungsgeld – Berechnung

Die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes übernimmt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen. Grundlage ist das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt des Antragstellers. Ähnlich wie beim Kinderkrankengeld beträgt die Leistung in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Erhält der Beschäftigte in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, steigt der Anspruch auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes.

Zu beachten ist, dass bestimmte Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einkalkuliert werden, wodurch das ausgezahlte Pflegeunterstützungsgeld unter dem üblichen Nettoverdienst liegt. Die genaue Höhe kann je nach individueller Einkommenssituation variieren. Wer mehrere Angehörige pflegt, kann für jede Person jeweils bis zu zehn Tage geltend machen, jedoch nicht gleichzeitig für dieselbe Person durch mehrere Angehörige. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Pflegekasse.

Pflegeunterstützungsgeld – Rechtliche Grundlagen

Das Pflegeunterstützungsgeld ist im Pflegezeitgesetz (§ 2 Absatz 3 PflegeZG) verankert und stellt eine Entgeltersatzleistung dar. Es ergänzt die Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Absatz 1 PflegeZG. Arbeitnehmer erhalten dadurch die Möglichkeit, sich bei einer akut auftretenden Pflegesituation unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. Während dieser Zeit zahlt die Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für den Verdienstausfall. Die gesetzliche Grundlage wurde geschaffen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu verbessern und Angehörige in Krisensituationen finanziell abzusichern. Die Regelung gilt bundesweit und unabhängig von der Betriebsgröße.

Aufteilung auf mehrere Angehörige

Das Pflegeunterstützungsgeld lässt sich auf mehrere Angehörige aufteilen, sofern alle Anspruchsberechtigten eine akute Pflegesituation nachweisen können. Die gesetzlich festgelegten zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person stehen dabei nicht jedem einzeln zur Verfügung, sondern gelten insgesamt. Entscheidet sich also eine Familie dafür, die Pflege gemeinschaftlich zu organisieren, können beispielsweise zwei Personen jeweils fünf Tage oder drei Personen jeweils drei bzw. vier Tage übernehmen. Voraussetzung ist, dass jede Person einen eigenen Antrag bei der Pflegekasse stellt und eine ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation beilegt. Die Pflegekasse prüft jeden Antrag einzeln, berechnet die Leistung individuell und zahlt diese separat aus.

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Pflegeunterstützungsgeld – Vor- und Nachteile

Das Pflegeunterstützungsgeld bietet in akuten Pflegesituationen eine wichtige Unterstützung für berufstätige Angehörige. Dennoch sollte man sich vorab mit den Vor- und Nachteilen der Leistung auseinandersetzen, um die Möglichkeiten realistisch einschätzen zu können.

Vorteile Nachteile
Schnelle finanzielle Entlastung bei akutem Pflegebedarf Begrenzung auf zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person
Einfache Antragstellung bei der Pflegekasse Kein Anspruch für Selbstständige oder Arbeitslose
Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Höhe des Geldes meist unter dem gewohnten Nettoverdienst
Gesetzlich abgesicherter Anspruch Ärztliche Bescheinigung zwingend erforderlich
Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Angehörige möglich Kein Anspruch bei nicht nachgewiesener Akutsituation

Autor
Antonia Knobel

Antonia Knobel

Autorin

Antonia Knobel studiert Geographie und Kommunikationswissenschaft an der Otto-Friedrich-Universität in Bamberg. Ihr Interesse für redaktionelles Schreiben und Journalismus kombiniert sie mit ihrem ehrenamtlichen Engagement in einer sozialen Einrichtung. Diese Erfahrungen wecken ihr Interesse an sozialen Themen, das sie in ihre Arbeiten einfließen lässt.

Quellen
  • AOK – Die Gesundheitswelt, „Pflegeunterstützungsgeld“, 02.01.2024, https://www.deine-gesundheitswelt.de/krankheit-behandlung-und-pflege/pflegeunterstuetzungsgeld (letzter Zugriff am 18.07.2025).
  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG), „Pflegeunterstützungsgeld – als Entgeltersatzleistung“, 15.12.2023, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegeunterstuetzungsgeld-als-entgeltersatzleistung.html (letzter Zugriff am 18.07.2025).
  • Meine-Pflegekasse.de, „Pflegeunterstützungsgeld“, https://www.meine-pflegekasse.de/pflege-zu-hause/hilfe-fuer-pflegende-angehoerige/pflegeunterstuetzungsgeld (letzter Zugriff am 18.07.2025).
  • Pflege.de, „Pflegeunterstützungsgeld“, 12.03.2024, https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflegeunterstuetzungsgeld/ (letzter Zugriff am 18.07.2025).
  • Pflegeberatung.de, „Pflegeunterstützungsgeld“, https://www.pflegeberatung.de/pflegeanspruch/fuer-pflegende-angehoerige/vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf/pflegeunterstuetzungsgeld (letzter Zugriff am 18.07.2025).

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