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Wer in der ambulanten Pflege als Betreuungskraft, Pflegehilfskraft oder Pflegefachperson arbeitet, kennt das Thema: Seit 2024 gab es deutlich strengere Anforderungen, wer pflegerische Betreuungsmaßnahmen in der Häuslichkeit erbringen darf. Zum 1. Juli 2026 ist nun eine überarbeitete Fassung der „Maßstäbe und Grundsätze“ (MuG) in Kraft getreten. Seitdem ist für pflegerische Betreuung nach § 36 SGB XI nicht mehr zwingend eine formelle Qualifikation nach den Betreuungskräfte-Richtlinien gemäß § 53b SGB XI erforderlich. Alles Wichtige rund um diese Neuerung und was dies konkret für Deinen Berufsalltag bedeutet, beleuchtet der folgende Beitrag.
Das Wichtigste zum entfallenen Pflichtabschluss bei pflegerischer Betreuung in Kürze
- Seit dem 1. Juli 2026 brauchst Du für pflegerische Betreuungsmaßnahmen in einem ambulanten Pflegedienst nicht mehr zwingend eine Qualifikation nach den Betreuungskräfte-Richtlinien.
- Dz benötigst weiterhin eine formelle oder materielle Qualifikation.
- Eine materielle Qualifikation kann auf praktischer oder theoretischer Erfahrung, Anleitung, Schulungen sowie Fort- und Weiterbildungen beruhen.
- Die verantwortliche Pflegefachkraft stellt fest, für welchen Personenkreis Du materiell qualifiziert bist.
- Die Regelung gilt nicht automatisch für körperbezogene Pflegemaßnahmen, Behandlungspflege oder vorbehaltene pflegerische Aufgaben.
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Materielle Qualifikation als neuer Schlüssel für pflegerische Betreuung
In der überarbeiteten MuG-Fassung wird die materielle Qualifikation folgendermaßen definiert: Statt der bisher grundsätzlich erforderlichen formellen Qualifikation nach den Betreuungskräfte-Richtlinien können auch Fähigkeiten ausreichen, die Du durch praktische oder theoretische Erfahrung erworben hast, beispielsweise durch Einarbeitungen, Praxisanleitungen, Berufserfahrung, Schulungen oder Fort- und Weiterbildungen. Damit öffnet sich in der ambulanten Pflege eine Tür für viele Quereinsteiger oder Berufstätige aus der stationären Pflege, sofern ihre Kompetenzen zu dem jeweiligen Personenkreis passen und von der verantwortlichen Pflegefachkraft entsprechend festgestellt werden.
Für pflegerische Betreuungsmaßnahmen ist seit dem 1. Juli 2026 kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss zwingend erforderlich. Du musst dennoch über eine formelle oder materielle Qualifikation verfügen. Die Neuregelung gilt nicht pauschal für alle Aufgaben in der ambulanten Pflege. Wenn Du als Hilfs- oder angelernte Kraft tätig bist, arbeitest Du weiterhin unter der Anleitung einer Fachkraft. Welche Tätigkeiten Du übernehmen darfst, hängt von Deiner Qualifikation, dem konkreten Versorgungsauftrag und gegebenenfalls weiteren vertraglichen Vorgaben ab.
Bin ich für die ambulante Pflege geeignet?
Seit dem 1. Juli 2026 gilt für die Erbringung pflegerischer Betreuungsmaßnahmen in ambulanten Pflegediensten: Du giltst als geeignet, wenn Du entweder
- formell qualifiziert bist, zum Beispiel durch einen Abschluss als Pflegefachperson oder durch eine mindestens einjährige, landesrechtlich geregelte Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege
- oder wenn Du materiell qualifiziert bist, also Kompetenzen durch praktische oder theoretische Erfahrung, Anleitung, Schulungen oder Fort- und Weiterbildungen erworben hast.
Die verantwortliche Pflegefachkraft stellt dabei fest, für welchen Personenkreis eine materielle Qualifikation ausreicht. Liegt die erforderliche personenkreisspezifische Qualifikation noch nicht vor, musst Du sie im Rahmen einer Schulung erwerben. Die Durchführung der Schulung ist nachzuweisen.
Bedeutung für Fachkräfte im ambulanten Pflegedienst
Wenn Du bereits in der ambulanten Pflege tätig bist, ist entscheidend, für welche Aufgaben und Personengruppen Du eingesetzt wirst. Lass Dir Schulungen, Einarbeitungen, Praxisanleitungen und Aufgabenbereiche schriftlich bestätigen, etwa durch interne Nachweise oder Zertifikate. Kläre außerdem, ob Deine Tätigkeit als pflegerische Betreuung nach § 36 SGB XI gilt.
Handelt es sich um eine solche Betreuungsmaßnahme, muss die verantwortliche Pflegefachkraft feststellen, ob Du über eine formelle oder eine personenkreisspezifische materielle Qualifikation verfügst. Als Hilfs- oder angelernte Kraft wirst Du dabei unter der Anleitung einer Fachkraft tätig.
Zusätzlich besteht Bestandsschutz: Warst Du am 1. Februar 2024 in einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt und hast zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. Januar 2024 nachweislich mindestens zwei Jahre pflegerische Betreuungsmaßnahmen unter qualifizierter Anleitung einer Fachkraft erbracht, gelten die Qualifikationsanforderungen für Dich als erfüllt.
Bedeutung für Wechselwillige in die ambulante Pflege
Wenn Du in die ambulante Pflege wechseln möchtest, solltest Du im Bewerbungsgespräch vor allem nach einem genauen Einarbeitungskonzept und nach internen Schulungen fragen. Zudem solltest Du Dich absichern, wer Deine Qualifikation fachlich bewertet und wie Nachweise geführt werden. Denn falls die materielle Qualifikation für den vorgesehenen Personenkreis nicht ausreicht, musst Du sie über Schulungen vertiefen. Erst danach darfst Du die entsprechenden pflegerischen Betreuungsmaßnahmen für diesen Personenkreis übernehmen.
Eine formelle Qualifikation nach den Betreuungskräfte-Richtlinien gemäß § 53b SGB XI kann für Dich weiterhin sinnvoll sein. Damit verfügst Du über einen einheitlichen Qualifikationsnachweis und kannst Deine beruflichen Einsatzmöglichkeiten erweitern.
Checkliste für die Bewerbung in der ambulanten Pflege
Diese Fragen solltest Du im Vorstellungsgespräch stellen, wenn Du Dich für eine Tätigkeit in der ambulanten Pflege bewirbst:
- Welche Tätigkeiten sind konkret vorgesehen (Betreuung, Haushalt, Aktivierung, Begleitung, Dokumentation)?
- Handelt es sich um pflegerische Betreuungsmaßnahmen nach § 36 SGB XI oder andere Leistungen?
- Gibt es ein Einarbeitungskonzept (Dauer, Inhalte, Anleitung)?
- Welche Schulungen werden angeboten? Und bekommst Du Nachweise dafür?
- Wer entscheidet über Deine Einsatzfähigkeit für den jeweiligen Personenkreis?
Passende Jobs in der ambulanten Pflege
Passende Jobs in der ambulanten Pflege findest Du bei Sozial-Karriere. Hier gibt es Stellenangebote als Altenpfleger, Stellen als Kinderpfleger, Jobs als Haus- und Familienpfleger und viele mehr.
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Häufige Fragen zur pflegerischen Betreuung ohne Pflichtabschluss
- Muss ich für eine Tätigkeit in der ambulanten Pflege ab Juli 2026 keine Qualifikation mehr haben?
- Was ist der Unterschied zwischen formeller und materieller Qualifikation?
- Wer entscheidet, ob eine materielle Qualifikation ausreicht?
- Welche Tätigkeiten zählen zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen?
Nein. Seit dem 1. Juli 2026 reicht für pflegerische Betreuungsmaßnahmen nach § 36 SGB XI neben einer formellen auch eine materielle Qualifikation aus. Diese kann auf praktischer oder theoretischer Erfahrung, Anleitung, Schulungen sowie Fort- und Weiterbildungen beruhen. Für andere Pflegeaufgaben gelten weiterhin die jeweils maßgeblichen Qualifikationsanforderungen.
Formelle Qualifikationen umfassen anerkannte Abschlüsse und Qualifikationsnachweise, etwa einen Abschluss als Pflegefachperson, eine mindestens einjährige landesrechtlich geregelte Helfer- oder Assistenzausbildung oder die Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Absatz 3 der Betreuungskräfte-Richtlinien. Materielle Qualifikationen umfassen dagegen Kompetenzen aus praktischer oder theoretischer Erfahrung, die auch ohne einen pflegerischen oder therapeutischen Berufsabschluss vorliegen können.
Die verantwortliche Pflegefachkraft stellt fest, ob ein Mitarbeiter für den jeweiligen Personenkreis und dessen Beeinträchtigungen materiell qualifiziert ist. Reichen die vorhandenen Kompetenzen nicht aus, muss die personenkreisspezifische Qualifikation durch eine Schulung erworben und nachgewiesen werden.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen unterstützen pflegebedürftige Menschen bei der Bewältigung und Gestaltung ihres Alltags. Dazu zählen insbesondere Hilfen bei psychosozialen Problemlagen, Orientierung, Tagesstrukturierung, Kommunikation, sozialen Kontakten, bedürfnisgerechter Beschäftigung und kognitiver Aktivierung.
- Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege, “Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze in der ambulanten Pflege mit Inkrafttreten zum 01.07.2026”, https://gs-qsa-pflege.de/... (Abrufdatum: 02.07.2026)
- Bundesministerium für Gesundheit, “Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der ambulanten Pflege”, https://gs-qsa-pflege.de/... (Abrufdatum: 02.07.2026)
- BPA, bpa-Arbeitshilfe zur Qualifikation von Betreuungskräften in ambulanten Pflegediensten, https://www.bpa.de/... (Abrufdatum: 02.07.2026)






