
Inhaltsverzeichnis
Der TVAöD regelt wichtige Bedingungen für Auszubildende im öffentlichen Dienst. Er schafft klare Vorgaben für die Ausbildung und gibt sowohl Auszubildenden als auch Arbeitgebern Orientierung. Dazu gehören zum Beispiel Regelungen zum Geltungsbereich, zum Ausbildungsentgelt, zur Arbeitszeit, zum Urlaub und zu weiteren Leistungen. Da der öffentliche Dienst viele verschiedene Ausbildungsberufe umfasst, enthält der Tarifvertrag neben allgemeinen Regelungen auch besondere Teile für einzelne Ausbildungsbereiche. Im folgenden Artikel wird deshalb erklärt, für wen der TVAöD gilt, welche Entgelttabellen maßgeblich sind und welche weiteren Regelungen Auszubildende kennen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Der TVAöD regelt die Ausbildung im öffentlichen Dienst.
- Er gilt für verschiedene Ausbildungsbereiche, zum Beispiel BBiG-Berufe und Pflegeausbildungen.
- Für Praktikanten und Volontäre gilt der TVAöD nicht.
- Das Ausbildungsentgelt richtet sich nach dem jeweiligen Besonderen Teil.
- Auszubildende haben bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Urlaubstage.
- Die Arbeitszeit orientiert sich an den Regelungen des öffentlichen Arbeitgebers.
- Der Tarifvertrag regelt auch Jahressonderzahlungen, Zulagen und besondere Leistungen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der TVAöD?
Der TVAöD ist der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. Er gilt für Personen, die bei Verwaltungen oder Betrieben eine Ausbildung machen, die unter den TVöD fallen. Der Tarifvertrag schafft klare Regeln für die Ausbildung: Er legt fest, was im Ausbildungsvertrag stehen muss und regelt unter Anderem Ausbildungszeit, Ausbildungsentgelt, Urlaub, sowie weitere Rechte und Pflichten. Dadurch wissen Auszubildende und öffentliche Arbeitgeber, welche Bedingungen während der Ausbildung gelten. Wichtig ist jedoch: Der TVAöD gilt nicht für Praktikanten.
TVAöD, TVPöD und TVSöD – Was ist der Unterschied?
Der TVAöD gilt für Auszubildende im öffentlichen Dienst. Dazu gehören zum Beispiel Ausbildungen nach dem BBiG, Pflegeausbildungen und bestimmte Gesundheitsberufe. Der TVPöD gilt dagegen für bestimmte Praktikanten, etwa in Anerkennungspraktika oder praktischen Ausbildungsabschnitten. Der TVSöD gilt für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen.
Es gibt aber auch Überschneidungen. Der TVSöD ist eng mit dem TVAöD verbunden, weil das duale Studium einen Ausbildungsteil enthält, der sich an den Ausbildungsbereichen des TVAöD orientiert. Deshalb ähneln sich viele Regelungen, zum Beispiel zu Urlaub, Ausbildungs- und Studienzeit, Entgelttabellen, Jahressonderzahlung und zusätzlichen Leistungen. Auch der TVPöD enthält ähnliche Grundregeln, etwa zu Vertrag, Probezeit, Entgelt, Urlaub und Krankheit.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des TVAöD legt fest, für welche Personen der Tarifvertrag gilt. Die folgende Tabelle zeigt, welcher Geltungsbereich zu welchem Besonderen Teil des Tarifvertrags gehört.
| Paragraph | Zuordnung | Geltungsbereich |
| § 1 Absatz 1 Buchstabe a | BT-BBiG |
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| § 1 Absatz 1 Buchstabe b | BT-Pflege |
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| § 1 Absatz 1 Buchstabe c | BT-Pflege |
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| § 1 Absatz 1 Buchstabe d | BT-BBiG |
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| § 1 Absatz 1 Buchstabe e | BT-BBiG |
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Quelle: Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Fassung vom 6. April 2025
Gleichzeitig nennt der Tarifvertrag auch Ausnahmen. So gilt er zum Beispiel nicht für Praktikanten, Volontäre, Schüler in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe, sowie für bestimmte dual Studierende, wenn für sie der TVSöD gilt.
Entgelttabellen für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
Das Ausbildungsentgelt ist im TVAöD nicht für alle Auszubildenden gleich geregelt. Der Allgemeine Teil verweist beim Ausbildungsentgelt ausdrücklich auf die Besonderen Teile des Tarifvertrags. Deshalb kommt es darauf an, in welchem Ausbildungsberuf die Ausbildung stattfindet.
Besonderer Teil BBIG
Für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Buchstaben a, d und e gilt der Besondere Teil BBiG. Dort wird folgende Ausbildungsvergütung festgelegt:
| Ausbildungsjahr | Entgelt |
| 1. Ausbildungsjahr | 1.368,26 € |
| 2. Ausbildungsjahr | 1.418,20 € |
| 3. Ausbildungsjahr | 1.464,02 € |
| 4. Ausbildungsjahr | 1.527,59 € |
Gültig von 01.05.2026
Besonderer Teil Pflege
Für Schüler nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b und c gilt der Besondere Teil Pflege. Für die Ausbildungsberufe unter dem Buchstaben b gilt folgende Vergütung:
| Ausbildungsjahr | Entgelt |
| 1. Ausbildungsjahr | 1.490,69 € |
| 2. Ausbildungsjahr | 1.552,07 € |
| 3. Ausbildungsjahr | 1.653,38 € |
Gültig von 01.05.2026
Ausbildungen die unter den Buchstaben c fallen, erhalten folgende Vergütung:
| Ausbildungsjahr | Entgelt |
| 1. Ausbildungsjahr | 1.365,24 € |
| 2. Ausbildungsjahr | 1.425,30 € |
| 3. Ausbildungsjahr | 1.522,03 € |
Gültig von 01.05.2026
Weitere Informationen findest Du hier: Gehalt im öffentlichen Dienst.
TVAöD – Weitere Regelungen
Neben dem Geltungsbereich und dem Ausbildungsentgelt regelt der TVAöD auch weitere wichtige Punkte der Ausbildung. Dazu gehören zum Beispiel der Urlaub, die wöchentliche Ausbildungszeit, die Jahressonderzahlung, sowie bestimmte Zulagen und weitere Leistungen. Diese Regelungen helfen Auszubildenden und Arbeitgebern, weil sie klare Vorgaben für den Ausbildungsalltag schaffen. Dabei stehen viele Einzelheiten nicht im Allgemeinen Teil, sondern in den Besonderen Teilen des Tarifvertrags.
Urlaub
Auszubildende haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der Urlaub 30 Ausbildungstage im Kalenderjahr. Wenn die Ausbildungszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. So bleibt der Urlaubsanspruch fair, auch wenn die Arbeitszeit anders verteilt ist. Im Bereich Pflege gibt es außerdem eine besondere Regelung: Auszubildende im Schichtdienst erhalten im zweiten und dritten Ausbildungsjahr jeweils einen zusätzlichen Urlaubstag.
Wochenarbeitszeit
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich grundsätzlich nach den Arbeitszeitregeln, die auch für die Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers gelten. Das betrifft vor allem Auszubildende, die nicht mehr unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen.
Im Besonderen Teil BBiG gibt es zusätzlich klare Vorgaben für den Ausbildungsalltag. Wenn Auszubildende Berichtshefte oder Ausbildungsnachweise führen müssen, muss der Arbeitgeber ihnen dafür während der Ausbildungszeit Gelegenheit geben. Außerdem dürfen Auszubildende an Tagen mit theoretischem betrieblichem Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten nicht mehr zur praktischen Ausbildung eingesetzt werden. Unterrichtszeiten zählen einschließlich der Pausen als Ausbildungszeit. Auch notwendige Wegezeiten zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte gelten als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung danach fortgesetzt wird. Eine Beschäftigung über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinaus ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig.
Jahressonderzahlungen
Auszubildende können eine Jahressonderzahlung erhalten, wenn sie am 1. Dezember noch in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Im Besonderen Teil BBiG beträgt diese Zahlung 90 Prozent des Ausbildungsentgelts für den Monat November. Im Besonderen Teil Pflege wird die Jahressonderzahlung ebenfalls mit 90 Prozent berechnet. Dort richtet sie sich jedoch nach dem durchschnittlichen Entgelt aus den Monaten August, September und Oktober.
Zulagen und weitere Leistungen
Der TVAöD regelt auch besondere Entgeltbestandteile. Wenn Auszubildende zum Beispiel an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder Vorfesttagen ausgebildet werden oder wenn Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden oder Zeitzuschläge anfallen, gelten die Regelungen für die Beschäftigten des Arbeitgebers sinngemäß. Dadurch erhalten Auszubildende auch für besondere Belastungen eine entsprechende Vergütung.
Für Nachtarbeit gilt im Besonderen Teil Pflege ein Zeitzuschlag von mindestens 1,28 Euro pro Stunde. Im Pflegebereich können ebenfalls besondere Zulagen gezahlt werden. Diese Regelungen sorgen dafür, dass besondere Arbeitszeiten und besondere Belastungen während der Ausbildung berücksichtigt werden.
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Häufige Fragen
- Was ist der TVAöD?
- Für wen gilt der TVAöD?
- Gilt der TVAöD auch für Praktikanten?
- Wie viele Urlaubstage haben Auszubildende?
- Wie ist die Arbeitszeit geregelt?
- Gibt es eine Jahressonderzahlung?
- Gibt es Zuschläge oder Zulagen?
Der TVAöD ist der Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst. Er regelt wichtige Bedingungen während der Ausbildung, zum Beispiel Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub und weitere Leistungen.
Der TVAöD gilt für Auszubildende, die bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgebildet werden. Dazu gehören unter anderem viele Ausbildungsberufe nach dem BBiG sowie bestimmte Pflege- und Gesundheitsberufe.
Nein. Der TVAöD gilt nicht für Praktikanten und Volontäre. Für diese Personengruppen gelten andere Regelungen.
Bei einer Fünf-Tage-Woche haben Auszubildende 30 Urlaubstage im Kalenderjahr. Wenn die Ausbildung auf mehr oder weniger Wochentage verteilt ist, wird der Urlaub entsprechend angepasst.
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich grundsätzlich nach den Arbeitszeitregelungen des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers. In den Besonderen Teilen gibt es zusätzliche Vorgaben, zum Beispiel zum Berufsschulunterricht oder zur Ausbildung im Schichtdienst.
Auszubildende haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn sie am 1. Dezember noch in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Die Zahlung beträgt in der Regel 90 Prozent des maßgeblichen Ausbildungsentgelts.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende Zuschläge oder Zulagen erhalten, zum Beispiel bei Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder besonderen Belastungen während der Ausbildung.
- VKA, “Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil”, https://vka.de/... (letzter Zugriff am 07.07.2026)
- Bundesministerium des Inneren, “Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG”, https://www.bmi.bund.de/... (letzter Zugriff am 07.07.2026)
- Bundesministerium des Inneren, “Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege”, https://www.bmi.bund.de/... (letzter Zugriff am 07.07.2026)









