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Wer im Sozialwesen arbeitet, übernimmt auch an Feiertagen Verantwortung – etwa in Pflegeheimen, Wohngruppen oder Einrichtungen der Jugendhilfe. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es jedoch nicht. Ob und wie viel Du zusätzlich erhältst, regeln vor allem TVöD, TV-L, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien, regionale Tarifverträge oder Dein Arbeitsvertrag. Zusätzlich gelten besondere Steuer- und Sozialversicherungsgrenzen sowie gesetzliche Ersatzruhetage. Dieser Artikel zeigt Dir, welche Regeln gelten, wie Du Zuschläge berechnest und worauf Du bei der Abrechnung achten solltest.
Das Wichtigste zu Feiertagszuschlägen im Sozialwesen in Kürze
- Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht.
- Zuschläge ergeben sich aus Tarifverträgen, kirchlichen Richtlinien, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen.
- TVöD und TV-L zahlen 35 Prozent mit und 135 Prozent ohne Freizeitausgleich.
- Bei AWO, Diakonie, KAVO, DRK, PTG und privaten Trägern können die Regelungen regional abweichen.
- Für Feiertagsarbeit an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag musst Du grundsätzlich einen Ersatzruhetag erhalten.
- Sonn- und Feiertagszuschläge werden häufig nicht addiert; Nachtzuschläge können dagegen hinzukommen.
- Steuerfrei bleiben je nach Feiertag Zuschläge von bis zu 125 Prozent, an besonderen Feiertagen bis zu 150 Prozent des maßgeblichen Grundlohns.
- Sozialversicherungsfrei ist nur der steuerfreie Zuschlag bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde.
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Warum Feiertagszuschläge im Sozialwesen wichtig sind
Im Sozialwesen brauchen Menschen auch an Feiertagen Betreuung, Pflege und Unterstützung. Deshalb arbeitest Du möglicherweise in einer Wohngruppe, einem Pflegeheim, einer Notunterkunft oder einer anderen sozialen Einrichtung, während viele andere frei haben. Feiertagszuschläge gleichen diese besondere Belastung zumindest teilweise aus und würdigen Deinen Einsatz. Wie hoch der Zuschlag ausfällt, hängt jedoch vom geltenden Tarifvertrag, vom Arbeitgeber und teilweise von der Region ab.
Gesetzliche Grundlagen
Im Sozialwesen musst Du gegebenenfalls an Feiertagen arbeiten, wenn die Betreuung, Pflege oder Versorgung nicht bis zum nächsten Werktag warten kann. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es jedoch nicht. Fällt Deine Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, ist sie grundsätzlich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu bezahlen. Arbeitest Du an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht Dir nach dem Arbeitszeitgesetz ein Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen zu.
Einen zusätzlichen Zuschlag erhältst Du nur, wenn ihn ein Tarifwerk, eine Betriebsvereinbarung oder Dein Arbeitsvertrag vorsieht. Im TVöD und TV-L sind es beispielsweise 35 Prozent mit und 135 Prozent ohne Freizeitausgleich. Bei Caritas, Diakonie, AWO und privaten Einrichtungen können andere Regelungen gelten. Deshalb solltest Du immer prüfen, welches Tarifwerk tatsächlich für Dich gilt.
Gesetzliche Feiertage in Deutschland
Bundesweit gelten folgende gesetzliche Feiertage:
- Neujahr am 1. Januar
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit am 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober
- Erster Weihnachtsfeiertag am 25. Dezember
- Zweiter Weihnachtsfeiertag am 26. Dezember
Je nach Bundesland kommen weitere Feiertage hinzu, zum Beispiel Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Allerheiligen oder der Reformationstag. Entscheidend ist grundsätzlich der Arbeitsort.
Typische Zuschlagshöhen im Sozialwesen
Die Höhe Deines Feiertagszuschlags richtet sich nach dem geltenden Tarifwerk. TVöD und TV-L unterscheiden danach, ob Du zusätzlich einen Freizeitausgleich erhältst. Die folgende Tabelle zeigt Beispiele; für Deinen Anspruch ist stets die bei Dir geltende Fassung maßgeblich:
| Tarifwerk | Mit Freizeitausgleich | Ohne Freizeitausgleich | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| TVöD-VKA, TVöD-SuE und TVöD-P | 35 % | 135 % | Grundlage ist grundsätzlich das Stundenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Bei gleichzeitigem Sonn- und Feiertagszuschlag gilt nur der höhere Satz. |
| TV-L und TV-H | 35 % | 135 % | Nachtzuschläge können zusätzlich anfallen. |
| AVR Caritas | Abhängig von der geltenden Anlage | Abhängig von der geltenden Anlage | Die Regelung ist anhand der für Deinen Beschäftigungsbereich geltenden AVR-Anlage zu prüfen. |
| AVR DD | Wochenfeiertage: 35 % Wochenfeiertage, die auf einen Sonntag fallen: 50 % | Keine allgemeine 135-Prozent-Regelung nach § 20 AVR DD | Für andere diakonische Tarifwerke können andere Sätze gelten. |
| KAVO | Regional unterschiedlich | Regional unterschiedlich | Die KAVO ist regional geregelt und orientiert sich häufig am TVöD. |
| TV AWO | Tarifabhängig | Tarifabhängig | Es gibt keinen einheitlichen bundesweiten AWO-Tarifvertrag. |
| DRK-Reformtarifvertrag | 35 % | 35 % Feiertagszuschlag; Ausgleichsansprüche gesondert prüfen | Der DRK-Reformtarifvertrag sieht grundsätzlich 35 Prozent vor; regionale DRK-Tarife können abweichen. |
| PTG-Bundesmanteltarifvertrag | Je nach Fassung und Geltungsbereich unterschiedlich | Je nach Fassung und Geltungsbereich unterschiedlich | Ergänzende regionale Tarifverträge können weitere Regelungen enthalten. |
| Private Träger ohne Tarifbindung | individuell | individuell | Ein Anspruch kann sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer verbindlichen betrieblichen Zusage ergeben. |
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, erhältst Du in vielen Tarifwerken nicht beide Zuschläge. Stattdessen zahlt Dir Dein Arbeitgeber den nach den Kombinationsregeln maßgeblichen Zuschlag. Das gilt beispielsweise im TVöD, TV-L, DRK-Reformtarifvertrag und häufig auch bei kirchlichen Regelungen.
Arbeitest Du am Feiertag zusätzlich nachts, kann der Nachtzuschlag dagegen meist zum Feiertagszuschlag hinzukommen. Auch Überstunden- oder Schichtzulagen können teilweise zusätzlich gelten. Welche Zuschläge sich kombinieren lassen, bestimmt jedoch das jeweilige Tarifwerk. Bei regionalen und privaten Arbeitgebern können deshalb andere Regeln gelten.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Grenzen
Feiertagszuschläge bleiben nur steuerfrei, wenn Du sie zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit erhältst. Dabei gelten folgende Höchstgrenzen:
- 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und den 31. Dezember ab 14 Uhr
- 150 Prozent für den 1. Mai, den 24. Dezember ab 14 Uhr sowie den 25. und 26. Dezember
Für die Berechnung von steuerfreien Zuschlägen (etwa für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit) gelten Obergrenzen für den Stundenlohn:
- Bei der Steuer gilt eine Grenze von höchstens 50 Euro pro Stunde. Verdienst Du mehr, bleibt der Zuschlag bis zu dieser Grenze trotzdem steuerfrei.
- Bei der Sozialversicherung liegt die Grenze bei höchstens 25 Euro pro Stunde.
Das bedeutet für Dich: Liegt Dein Stundenlohn über 25 Euro, bleibt nur der Teil Deines Zuschlags beitragsfrei, der auf den ersten 25 Euro basiert. Für den Teil darüber musst Du Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zahlen, obwohl er komplett steuerfrei sein kann.
Beispielrechnung für einen Feiertag
Du verdienst 30 Euro pro Stunde und arbeitest acht Stunden an einem allgemeinen Feiertag. Wenn Dir vertraglich ein Zuschlag von 125 Prozent zusteht, erhältst Du einen Zuschlag von 300 Euro. Dieser bleibt vollständig steuerfrei. Sozialversicherungsfrei sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jedoch nur 250 Euro.
8 Stunden x 25 Euro (Höchstgrenze) x 125 Prozent Zuschlag = 250 Euro
Für die übrigen 50 Euro fallen Sozialversicherungsbeiträge an. In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die 25-Euro-Grenze nicht, denn dort zählt der gesamte Zuschlag zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Checkliste: So werden Feiertagszuschläge korrekt abgerechnet
Bei der Abrechnung musst Du mehrere Vorgaben beachten, denn Tarifrecht, Steuerrecht und Sozialversicherung nutzen unterschiedliche Grenzen. Mit dieser Checkliste gehst Du Schritt für Schritt vor:
- Tarif prüfen: Kläre, welcher Tarifvertrag, welche AVR oder welche betriebliche Vereinbarung gilt.
- Arbeitszeit erfassen: Dokumentiere Beginn, Ende und Dauer der Feiertagsarbeit.
- Zuschlag berechnen: Multipliziere die Arbeitsstunden mit dem nach der geltenden Regelung maßgeblichen Stundenentgelt und dem Zuschlagssatz.
- Abgaben beachten: Trenne steuer- und sozialversicherungsfreie Anteile von den steuer- beziehungsweise beitragspflichtigen Beträgen.
- Ausgleich planen: Halte Ersatzruhetage und tariflichen Freizeitausgleich getrennt fest.
- Abrechnung kontrollieren: Prüfe, ob weitere Zuschläge, etwa für Nachtarbeit, hinzukommen dürfen.
Häufige Fehler und wie Du sie vermeidest
Bei Feiertagszuschlägen entstehen schnell Fehler, weil gesetzliche, tarifliche und steuerliche Regeln ineinandergreifen. Deshalb solltest Du besonders auf folgende Punkte achten:
- Unklare Grundlage: Prüfe zuerst, ob ein Tarifvertrag, eine AVR, eine Betriebsvereinbarung oder Dein Arbeitsvertrag einen Zuschlag vorsieht.
- Steuergrenzen überschritten: Beachte die steuerfreien Höchstsätze von 125 beziehungsweise 150 Prozent.
- SV-Grenze ignoriert: Berechne den sozialversicherungsfreien Anteil mit höchstens 25 Euro Grundlohn pro Stunde.
- Ersatzruhetag vergessen: Plane und dokumentiere den gesetzlich vorgeschriebenen freien Tag bei Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag rechtzeitig.
- Sonntag und Feiertag verwechselt: Prüfe, ob der Tag am Arbeitsort als gesetzlicher Feiertag gilt und welcher Zuschlag bei einer Überschneidung zählt.
Fazit
Feiertagszuschläge gleichen besondere Arbeitszeiten zumindest teilweise aus. Ob und in welcher Höhe Du sie erhältst, hängt von der Regelung ab, die für Dein Arbeitsverhältnis gilt. Vergleiche auf Deiner Abrechnung die erfassten Feiertagsstunden, den verwendeten Berechnungslohn und mögliche weitere Zuschläge. Achte darauf, dass ein gesetzlich erforderlicher Ersatzruhetag und ein tariflicher Freizeitausgleich korrekt berücksichtigt werden.
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Häufige Fragen zu Feiertagszuschlägen im Sozialwesen
- Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge?
- Wie hoch ist der Feiertagszuschlag im Sozialwesen?
- Bekomme ich zusätzlich einen Ersatzruhetag?
- Werden Sonntags- und Feiertagszuschlag miteinander kombiniert?
- Kann ich zusätzlich einen Nachtzuschlag erhalten?
- Welche Regelung gilt bei privaten Trägern?
- Wann bleiben Feiertagszuschläge steuerfrei?
- Sind Feiertagszuschläge auch sozialversicherungsfrei?
Nein. Das Gesetz schreibt keinen zusätzlichen Feiertagszuschlag vor. Ein Anspruch entsteht erst durch einen Tarifvertrag, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien, eine Betriebsvereinbarung oder Deinen Arbeitsvertrag.
Viele Tarifwerke sehen 35 Prozent mit Freizeitausgleich und 135 Prozent ohne Freizeitausgleich vor. Beim DRK, bei regionalen Tarifwerken und bei privaten Trägern können andere Regelungen gelten.
Ja. Arbeitest Du an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, muss Dir Dein Arbeitgeber grundsätzlich innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag gewähren.
In vielen Tarifwerken nicht. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, erhältst Du normalerweise nur den höheren Feiertagszuschlag. Dein konkretes Tarifwerk kann jedoch eine andere Regelung enthalten.
Ja, in vielen Tarifwerken kann ein Nachtzuschlag zusätzlich zum Feiertagszuschlag anfallen. Entscheidend sind die Arbeitszeit und die Kombinationsregeln Deines Tarifvertrags.
Private Träger ohne Tarifbindung bestimmen Feiertagszuschläge meist im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung. Fehlt eine solche Regelung, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen zusätzlichen Zuschlag.
Für allgemeine gesetzliche Feiertage bleiben Zuschläge bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Am 1. Mai, am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember gilt eine Grenze von 150 Prozent.
Nur teilweise. Sozialversicherungsfrei bleibt der Zuschlag, der auf einem Grundlohn von höchstens 25 Euro pro Stunde beruht. Der darüber hinausgehende Anteil ist beitragspflichtig.
- Bundesamt für Justiz, “Arbeitszeitgesetz (ArbZG)”, https://www.gesetze-im-internet.de/... (Letzter Zugriff am: 06.10.2026)
- Bundesamt für Justiz, “§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)”, https://www.gesetze-im-internet.de/... (Letzter Zugriff am: 06.10.2026)
- Bundesamt für Justiz, “§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG)”, https://www.gesetze-im-internet.de/... (Letzter Zugriff am: 06.10.2026)
- Bundesamt für Justiz, “§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)”, https://www.gesetze-im-internet.de/... (Letzter Zugriff am: 06.10.2026)
- Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, “Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen”, https://innen.hessen.de/... (Letzter Zugriff am: 06.10.2026)
- Arbeitgeberverband AWO Deutschland, “Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Nordrhein-Westfalen”, https://www.agv-awo.de/... (Letzter Zugriff am: 06.10.2026)
Deutsches Rotes Kreuz, “DRK-Reformtarifvertrag”, https://www.drk.de/... (Letzter Zugriff am: 06.10.2026) - Paritätische Tarifgemeinschaft, “Bundesmanteltarifvertrag Parität Bund”, https://www.leni-gmbh.de/... (Letzter Zugriff am: 06.10.2026)
- Informationsportal für Arbeitgeber, “Zuschläge bei Beschäftigung an Feiertagen – was gilt?”, https://www.informationsportal.de/... (Letzter Zugriff am: 06.10.2026)









